Vorab per Telefax (0561) 31 07 475Bundessozialgericht- 4. Senat -Graf-Bernadotte-Platz 5
In SachenXXXX ./. BfA - Versorgungsträger für die ZusatzVer-sorgSysteme- B 4 RA 57/03 R -
kommen wir auf die mit Schriftsatz vom 22. Dezem-ber 2003 gegen das Urteil des Sozialgerichtes Leip-zig vom 17. September 2003 (S 8 RA 276/03 ZV)eingelegte Sprungrevision zurück.
Namens und im Auftrag des Revisionsklägers bean-tragen wir,
das Urteil des Sozialgerichtes Leipzig vom 17. September 2003 (S 8 RA 267/03 ZV) mit denihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzu-heben
die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung an das Sächsische Landessozialge-
richt oder – hilfsweise - das Sozialgericht Leipzig zurückzuverwei-sen (§ 170 II 2, IV 1 SGG).
der Sprungrevision stellen wir der besseren Lesbarkeit halber folgende
Verletzung von Bundesrecht: Verstoß gegen §§ 1 I 1, 5bis 8 AAÜG .3
Kriterien für die Einordnung des Betriebstypus in derRechtsprechung des Bundessozialgerichts .8
bb) Keine Fortentwicklung der Rechtsprechung im Hinblick auf
den Ausschluss bezirksgeleiteter Betriebe .12
aaa) Prinzip des demokratischen Zentralismus und „doppelte
Unterstellung“ als Organisationsprinzipen des DDR--Wirtschaftsverwaltungsrechts .13
bbb) Verfehltes Verständnis des § 8 Kombinatsverordnung;
Revision der territorialen Verwaltungsstrukturen: Ein-führung von Bezirken ab Juli 1952.17
Keine Richtigkeit aus anderen Gründen .20
Zurückverweisung gemäß § 170 II 2 SGG .23
Verweisung an das Sächsische Landessozialgericht.23
voran und tragen im Einzelnen zunächst kurz zur Zulässigkeit derSprungrevision (sogleich I.), anschließend zu dem zur Begründetheit derSprungrevision führenden Verstoß gegen revisibles Recht (unten II.) so-wie zu den sich aus unserer Sicht ergebenden prozessualen Konsequen-zen (abschließend III.) wie folgt vor:
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Die vom Sozialgericht zugelassene (§ 161 I 1 SGG), fristgerecht(§ 161 I 2 SGG) mit - bereits als Anlage R 1 im Original vorgelegter -schriftlicher
9. Dezember 2003 (§ 161 I 3 SGG) eingelegte Sprungrevision ist zuläs-sig. Die innerhalb der - bis einschließlich 23. Februar 2004 verlänger-ten - Frist begründete Revision genügt in formaler Hinsicht jedenfalls denMindestanforderungen im Hinblick auf Stellung konkreter Anträge undDarlegung des Verstoßes gegen revisibles Recht (§ 162, 164 II, 169SGG).
Die Sprungrevision ist auch begründet. Das angegriffene Urteil des Sozi-algerichtes Leipzig vom 17. September 2003 (S 8 RA 267/03 ZV) be-ruht auf der Verletzung von revisiblem Recht. Es verletzt Bundesrechti.S.d. § 162 SGG (sogleich 1.) und stellt sich auch nicht aus anderenGründen als richtig dar (unten 2.). Im Einzelnen:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungs-träger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1zum AAÜG verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeitzur Altersversorgung der technischen Intelligenz und entsprechendeArbeitsentgelte nach §§ 5, 6 und 8 des Anspruchs- und Anwart-schaftenüberleitungsgesetzes (AAÜG) festzustellen. Das Sozialge-richt hat die Klage zu Unrecht zurückgewiesen. Bevor im Einzelnensogleich auf den aus unserer Sicht vorliegenden Verstoß gegen re-visibles Recht eingegangen wird (unten b)), werden zunächst kurzdie tragenden rechtlichen Erwägungen des angegriffenen Urteilsund die diesem zu Grunde liegenden maßgeblichen tatsächlichenFeststellungen referiert (sogleich a)).
Im Kern ist streitig, ob auf Grund der Tätigkeit des Klägers alsDiplom-Ingenieur im VEB Bezirksdirektion des StraßenwesensLeipzig eine Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der
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sogenannten Technischen Intelligenz bestand. Das Sozialge-richt verneinte dies, da nach seiner Auffassung der – als Bau-leiter tätige - Kläger nicht in einem Produktionsbetrieb der In-dustrie oder des Bauwesens beschäftigt war.
Das Sozialgericht untersucht zunächst die Anwendbarkeit desAAÜG. Im rechtlichen Ansatz zutreffend prüft das Sozialge-richt, ob der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am1. August 1991 einen bundesrechtlich fingierten Anspruchauf Einbeziehung in die Zusatzversorgung hatte, was davonabhängt, ob der Betroffene konkret eine entgeltliche Tätigkeitausübte, deren wegen ihrer Art nach eine zusätzliche Alters-versorgung vorgesehen war1. Nach ständiger Rechtsprechungdes Senats müssen hierfür eine persönliche (Berechtigung, ei-ne bestimmte Berufsbezeichnung zu führen), sachliche (tat-sächliche Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit) und einebetriebliche Voraussetzung (Tätigkeit in einem volkseigenenoder gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder desBauwesens) vorliegen2.
Zutreffend geht das Sozialgericht auch davon aus, dass es - inErmangelung einer erteilten Versorgungszusage - für die Ent-scheidung des Rechtsstreits anhand der §§ 1, 5 AAÜG auf diesekundär-bundesrechtlichen Vorschriften der Verordnung überdie zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz(AVItech) vom 17. August 19503 und die hierzu ergangene 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 19514 an-kommt und für das Sprachverständnis dieser Texte der staat-liche Sprachgebrauch und die Gegebenheiten der ehemaligenDDR am 30. Juni 1990 maßgebend seien5.
Im Hinblick auf die formalen Kriterien der Versorgungsbestim-mungen stellt das Sozialgericht unter anderem fest, dass derKläger den Titel eines „Diplom-Ingenieurs“ erworben hat6. Nach - aus unserer Sicht unrichtiger - Ansicht des Sozialge-richts fehlt es indes für den gesamten streitgegenständlichen
BSG, Urt. v. 24.3.1998 - B 4 RA 27/97 R -, SG Leipzig, Urt. v. 17.9.2003- S 8 RA 276/03 – (hier angegriffenes Urteil), UA S. 6.
BSG, Urt. v. 10.4.2002 - B 4 RA 18/01 R -, - B 4 RA 34/01 R -, Urt. v. 31.7.2002 - B 4 RA 62/01 R - st. Rspr.; SG Leipzig (oben Fn. 1), UA S. 5.
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Zeitraum an einer Beschäftigung in einem produzierendenvolkseigenem Betrieb der Industrie oder des Bauwesens7. Oh-ne eingehende Auseinandersetzung mit den Tatbestands-merkmalen „volkseigen“ und „Betrieb“8 gelangt das Sozialge-richt anhand der Eintragung des Beschäftigungsbetriebs desKlägers in das Register der volkseigenen Wirtschaft- zutreffend - zur Klassifizierung des VEB Bezirksdirektion desStraßenwesens als volkseigener Betrieb9. Es stellt fest, dassder VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens Leipzig in dasRegister der volkseigenen Wirtschaft eingetragen war. Danach den Eintragungen im Statut dessen übergeordnetes (ört-liches) Organ der Rat des Bezirkes Leipzig war10, geht das Ge-richt explizit davon aus, dass bezirksgeleitete Unternehmengenerell nicht der Versorgungsordnung unterfielen, so dass esauf die Tätigkeiten, die dem Betrieb tatsächlich das Geprägegegeben haben11 ebenso wie auf weitere Indizien nicht mehrankomme. Die entscheidende Passage des Urteils lautet wört-lich:
„Zwar war die Bezirksdirektion des Straßenwesens- ausweislich der beigezogenen Registerauskunft - be-reits ab 02.03.1967 ein im Register der volkseigenenWirtschaft eingetragener volkseigener Betrieb; überge-ordnetes Organ war jedoch nicht ein (bzw.: das) Ministe-rium für Industrie, sondern der Rat des Bezirkes Leipzig. Bezirksgeleitete Unternehmen unterfielen jedoch nichtder Versorgungsordnung. Das Gericht brauchte mithindem Beweisanerbieten des Klägers nicht nachzugehen,da es auf die Frage, ob bauproduktive oder industrielleAktivitäten dem VEB Bezirksdirektion für [richtig: „des“]Straßenwesen[„s“] das Gepräge gaben, nicht ankommt. Denn selbst bei Wahrunterstellung der klägerischen Be-hauptung steht dem geltend gemachten Rechtsanspruchauf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur Altersver-sorgung der technischen Intelligenz entgegen, dass der
Hierzu BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R -, VEB Güterkraftverkehr,zitiert nach www.bundessozialgericht.de.
So aber jüngst BSG, Urt. v. 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R - (VEB Denkmal-pflege), noch unveröffentlicht; Pressemitteilung Nr. 69/03 v. 21. Januar 2004(sub. 3.), www.bundessozialgericht.de.
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VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens Leipzig demRat des Bezirkes Leipzig unterstellt gewesen war.12“
Seine prononcierte These, die bislang in der Rechtsprechungdes Senates keine Stütze findet, versucht das Sozialgerichtsodann damit zu begründen, dass - wie der erkennende Senatherausgearbeitet hat13 - nach § 5 der AVItech die Durchfüh-rungsbestimmungen zur zusätzlichen Altersversorgung vomFinanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium fürIndustrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswe-sen erlassen wurden. Aufbauend auf der - hier nicht mehr zuhinterfragenden - Schlussfolgerung des Bundessozialgerichts,dass deshalb nur volkseigene Betriebe des Baus oder der In-dustrie von der Versorgungsordnung erfasst seien, misst dasSozialgericht dem Aspekt der Mitwirkung des Industrieministe-riums auf der Ebene der Normsetzung nunmehr auch die- erweiterte - Bedeutung bei, dass damit zugleich alle nicht di-rekt einem Industrieministerium unterstellten Betriebe generelldem Anwendungsbereich der AVItech nicht unterfielen. ZurBegründung zeichnet das Gericht zunächst - indes verkürzt -die Wahrnehmung von Wirtschaftsleitungsaufgaben innerhalbdes sogenannten Prinzips des „demokratischen Zentralismus“nach14. Es unterscheidet dabei zwischen der zentralen und derörtlichen Ebene planwirtschaftlicher Leitung. Dabei legt dasSozialgericht dar, dass Kombinate - um die es im vorliegendenFall indes nicht geht - einem Ministerium unterstellt waren. ImHinblick auf die Räte der Bezirke erläutert das Gericht, dassauch diese zweig- oder funktionalorientierte Leitungsaufgabender territorialen Wirtschaftsleitung erfüllten. Ohne Bezug zumvorliegenden Fall führt das Sozialgericht schließlich aus, dassdie Räte der Bezirke zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch direkt-geleitete Kombinate mit einbezogen15. Im Anschluss an dieseeher allgemeinen Ausführungen heißt es im angegriffenen Ur-teil weiter:
„Organisationsrechtlich hat das Recht der ehemaligenDDR mithin zwischen wirtschaftsleitenden Tätigkeitenund denen der örtlichen (territorialen) Ebene unterschie-den. Wenn § 5 der Verordnung vom 17.08.1950 somit
SG Leipzig (oben Fn. 1), UA S.8 f. Hervorhebung und Ergänzungen in eckigenKlammern von uns; Füßer und Kollegen.
BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R – (oben Fn. 8).
SG Leipzig (oben Fn. 1), UA S. 10 ff.
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eine Ermächtigung zum Erlass der Verordnung vom Ein-vernehmen des Ministeriums der Industrie abhängigmachte, kann dies nur für solche Betriebe Anwendungfinden, für die auch eine funktionale Zuständigkeit desMinisteriums der Industrie als deren zentrales wirt-schaftsleitendes Organ bestanden hatte. Denn es galtallgemein der Grundsatz, dass Wirtschaftseinheiten vonStaatsorganen, die ihnen nicht übergeordnet waren,„Auflagen und Verfügungen“, d.h. verbindliche Einzel-entscheidungen, nur insoweit erhalten durften, wie dieseOrgane „dazu durch Rechtsvorschriften ermächtigt“ wa-ren (§ 8 Abs. 2 Kombinats-Verordnung). Für eine überden Zuständigkeitsbereich hinausreichende, Ermächti-gung des Industrieministeriums auch für bezirksgeleiteteBetriebe gibt es rentenrechtlich indes keine Anhaltspunk-te.“16
Nach der Lesart des Sozialgerichts wären sämtliche Produkti-onsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens, die auf territo-rialer Ebene dem Rat des Bezirkes unterstellt waren, schonaus diesem Grund nicht dem betrieblichen Anwendungsbe-reich der AVItech zu subsumieren. Mit anderen Worten: Nachdem Obersatz des Sozialgerichts würde selbst die eindeutige(mittelbare bzw. indirekte) Zuordnung zu einem Industrie- oderBauministerium in einem zentralistischen System mehrstufig-hierarchischer Leitungsverantwortung an dem generellen Aus-schluss dieses Betriebes aus der Versorgungsordnung nichtsändern. Oder anders gewendet: Der rechtliche Ansatz des So-zialgerichts verlangt eine – exklusive - Zuordnung des Betrie-bes zu der zentralen ministerialen Ebene (sic: einem Indust-rieministerium), also ein direktes Weisungsverhältnis Ministe-rium - Betriebsdirektor.
Schließlich begründet das Sozialgericht, dass der Beschäfti-gungsbetrieb des Klägers kein einem volkseigenen Produkti-onsbetrieb gleichgestellter Betrieb war17 und – im Zuge diver-ser (unvollkommener) Hilfserwägungen –, der Beschäfti-gungsbetrieb des Klägers habe auch staatliche Aufgabenwahrgenommen bzw. die Massenproduktion für den Betriebsei nicht prägend18. Dass diese Überlegungen vom Sozialge-richt selbst freilich als nicht selbstständig tragend angesehenwurden, zeigt sich bereits daran, dass das Sozialgericht die
SG Leipzig (oben Fn. 1), UA S. 11 f.
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Sprungrevision im Hinblick auf sein tragendes Argument (ge-nereller Ausschlusses bezirksgeleiteter Betriebe) zugelassenhat. Hätte es seine – unselbständigen - Hilfserwägungen fürtragend erachtet, hätte es die Sprungrevision nicht zulassendürfen, da diese Rechtsfrage dann nicht entscheidungserheb-lich gewesen wäre. Schließlich legt das Sozialgericht nochdar, die Nichteinbeziehung des Klägers stelle keine grund-rechtswidrige Ungleichbehandlung dar19, dieser habe also kei-nen direkt auf Art. 3 GG gestützten Anspruch.
Mit der Sprungrevision rügt der Revisionsführer die Verletzungder sekundär-bundesrechtlichen - mithin revisiblen - §§ 1, 5und 8 AAÜG. Der Kläger hat - entgegen der Ansicht des Sozi-algerichtes - einen Anspruch auf die begehrten Feststellungennach § 8 III 1 i.V.m. I und II; 5 I 1; § 1 I 1 AAÜG. Der An-wendungsbereich des AAÜG war eröffnet, da der Kläger unterZugrundelegung der am 30. Juni 1990 bestehenden Sachlagebei bundesrechtskonformer Interpretation dieser Normen Inha-ber eines bundesrechtlich fingierten Anspruch auf Erteilung ei-ner Versorgungszusage war. Die These des Sozialgerichts,dass auf territorialer Ebene bezirksgeleitete Betriebe nicht derZusatzversorgung der technischen Intelligenz unterfielen, istunrichtig. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, derenwesentliche Kernaussagen im Folgenden nochmals nachge-zeichnet werden sollen, ist bislang trotz gewisser restriktiverAnklänge von einer grundsätzlichen Offenheit für die heranzu-ziehenden Beurteilungskriterien geprägt. Dies steht einemschematischen Vorgehen - wie von Sozialgericht praktiziert -entgegen (sogleich aa)). Ungeachtet dessen, ist eine Fortent-wicklung der Rechtsprechung in Richtung des vom Sozialge-richt erwogenen generellen Ausschlusses bezirksgeleiteter Be-triebe schon wegen zahlreicher Ungereimtheiten und vom So-zialgericht nicht hinreichend erfasster rechtlicher Gegebenhei-ten des zentralistischen Systems der Wirtschaftsverwaltung inder früheren DDR aus bundesrechtlicher Sicht nicht angezeigt(bb)). Im Einzelnen:
Kriterien für die Einordnung des Betriebstypus in derRechtsprechung des Bundessozialgerichts
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Das Bundessozialgericht hat für die Auslegung der Beg-riffe „Produktionsbetrieb der Industrie“ oder „Produkti-onsbetrieb des Bauwesens“ bisher auf territorialer Ebenebezirksgeleitete Betriebe nicht von vornherein aus demAnwendungsbereich der AVItech ausgeschlossen. Viel-mehr hat der Senat stets betont, dass die Tatsachenge-richte den Sachverhalt umfassend ermitteln müssen,nämlich
„Ermittlungen anzustellen haben, nach welchenSachkriterien der Staat DDR volkseigene Produkti-onsbetriebe in der Industrie (und im Bauwesen) vonden volkseigenen Betrieben in anderen Bereichender Volkswirtschaft unterschied.“20
Hierbei hat der Senat indessen nicht schematisch auf einbestimmtes formales Positiv- bzw. Negativkriterien abge-hoben, sondern ein Bündel von - soweit ersichtlich: nichtabschließend benannten - Hilfstatsachen (Indizien) aufge-zeigt und den Tatsachengerichten anheim gestellt, an-hand dieser Kriterien im Wege der Beweisaufnahme undBeweiswürdigung zu ermitteln, welche Aufgaben demBetrieb in der Endphase der DDR das Gepräge gegebenhaben. In der Entscheidung zum VEB ReparaturwerkNeubrandenburg heißt es weiter:
„Das LSG wird bei seinen Ermittlungen die Eintragungin dem Register der volkseigenen Wirtschaft [.] heran-zuziehen haben. Denn danach war nicht nur die Wirt-schaftseinheit, sondern auch das zentrale oder örtlicheStaatsorgan, zu dessen Leitungsbereich die Wirtschafts-einheit gehört, einzutragen (§ 4 a.a.O.). Demnach könn-te auch die Zuordnung zu einem bestimmten Fachminis-terium ein Bewertungskriterium gewesen sein. Ggf. könnte auch ein beim Registergericht zu hinterlegendesStatut das Angaben zur wirtschaftlichen Tätigkeit zuenthalten hatte, Aufschluss über die Aufgaben desvolkseigenen Betriebes geben. Sofern eine eindeutige,einheitliche Zuordnung i.S. einer industriellen Produktion(oder des Bauwesens) nicht feststellbar ist (und/oder ei-ne Zuordnung zu mehreren Fachministerien vorlag), kannes ggf. auch darauf ankommen, ob die industrielle Pro-
BSG, Urt. v. 10.4.2002 - B 4 RA 10/02 R -, VEB Reparaturwerk Neubranden-burg, zitiert nach www.bundessozialgericht.de.
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duktion dem VEB das Gepräge gegeben hat, ob diese al-so überwiegend und vorherrschend war.“21
Nun mag man über die Rangfolge und indizielle Aussage-kraft dieser Hilfstatsachen unterschiedlicher Auffassungsein. Wir verstehen die Rechtsprechung des Senates- auch vor dem Hintergrund seiner jüngsten Entscheidun-gen22 - so, dass die Hilfskriterien grundsätzlich gleichran-gig nebeneinander stehen, wobei der Aufklärung desprägenden Hauptzweckes anhand der zuletzt tatsächlichwahrgenommenen Aufgaben entscheidende Bedeutungzukommen kann. Nach unserem Dafürhalten würde dieRechtsprechung des Senates missverstanden, wenn einTatsachengericht trotz vom Kläger substantiiert dargeleg-ter gegenläufiger Indizien schematisch isoliert nur auf dieorganisatorische Zuordnung oder die Eintragungen imStatut meinte abstellen zu können. Denn die Zuordnungzu einem bestimmten Ministerium bzw. der Zuschnitt desRessorts hingen beispielsweise - in der früheren DDR e-benso wie heute - in nicht unerheblichem Maß von Zu-fällen und/oder Opportunitätserwägungen ab.
Oft sind auch die Eintragungen im Statut von geringerAussagekraft, weil nach dem Inkrafttreten der - auf denBeschäftigungsbetrieb des Klägers unmittelbar anwend-baren23 - Verordnung über die Aufgaben, Rechte undPflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVBvom 28. März 197324 - anders als noch nach Maßgabeder früheren Verordnung über Aufgaben, Rechte undPflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9. Februar 196725 - nur noch Kombinate und sogenannteVereinigungen volkseigener Betriebe zur Führung einesStatutes verpflichtet waren. Bestehende Statute aus derZeit vor deren Inkrafttreten wurden häufig nicht der tat-
BSG, Urt. v. 10.4.2002 - B 4 RA 10/02 R – (oben Fn. 20).
BSG, Urt. v. 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 - VEB Denkmalpflege und Urt. v. 18.12.2003 - B 4 RA 14/03 - VEB Dewag L., bisher unveröffentlicht; Presse-mitteilung Nr. 69/03 vom 21. Januar 2004, zitiert nachwww.bundessozialgericht.de.
Hohlwein, Rechtsgedanken zum Charakter der Bezirksdirektionen des Straßen-wesens als volkseigene Betriebe und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen,Die Straße 1978, 98 (101).
GBl. II S. 121; hierzu Hohlwein (oben Fn. 23), 98 (101).
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sächlichen Entwicklung angepasst26, frühere Statute mitdem Inkrafttreten der VEB-Verordnung am 1. Mai 1973gegenstandslos27.
Neben den tatsächlichen Aufgaben in der Endphase derDDR - die sich meist ohne nennenswerte Schwierigkeitenaus Geschäftsdokumenten wie zum Beispiel Produktions-berichten, aktuellen Fachaufsätzen, der Einvernahme vonZeugen etc. ermitteln lassen und auch von der Beklagtenim Wege der Amtsermittlung nach § 20 SGB X ohneWeiteres zu ermitteln sind - kann auch das sonstige(Fach-)Recht der DDR, soweit es - wie hier die Straßen-verordnung der DDR28 - die Aufgaben des volkseigenenBetriebes normativ prägte, für die tatbestandliche Ein-ordnung des Beschäftigungsbetriebes herangezogenwerden.
Freilich ist zuzugeben, dass das Bundessozialgericht ineinem obiter dictum eine gewisse Tendenz für eine Ein-grenzung der in die Versorgungsordnung einbezogenenProduktionsbetriebe hat erkennen lassen, indem es aus-führte:
„Insoweit spricht zwar manches dafür, dass versor-gungsrechtlich in § 1 Abs. 1 der 2. DB nur solche indus-triellen Produktionsbetriebe erfasst sind, die dem Ver-antwortungsbereich eines Ministeriums zugeordnet wa-ren, das nach der internen Organisation der Regierungder DDR [.] die Funktion eines Industrieministeriumswahrnahm. Dann wären Produktionsbetriebe nicht ein-bezogen, die (auch hinsichtlich ihres Hauptzweckes derProduktion) dem Zuständigkeitsbereich eines anderenMinisteriums untergeordnet waren.“29
Freilich musste der Senat in der zitierten Entscheidungdiese Frage nicht abschließend entscheiden, sondernkonnte dies dahin stehen lassen, da der Beschäftigungs-betrieb in dem zu Grunde liegenden Fall ersichtlich wederindustrielle Produktion noch Bauproduktion erbrachte. Esheißt dort weiter:
So für die Bezirksdirektionen des Straßenwesens Hohlwein (oben Fn. 23),98 (101f.).
BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R - VEB Güterkraftverkehr, zitiert nachwww.bundessozialgericht.de.
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„Eine inhaltlich (positive) Festlegung des Merkmals desindustriellen Produktionssektors der Planwirtschaft derDDR ist aber - wie gezeigt - hier nicht erforderlich, weilder Kläger bei einem VEB beschäftigt war, der kein Pro-duktionsbetrieb (Industrie) und - dazu sogleich - auchkeiner des Bauwesens war30.
Die erwogene sektorale Einschränkung der Kreises derProduktionsbetriebe hat der Senat - zumindest für Pro-duktionsbetriebe des Bauwesens - bisher nicht vorge-nommen. Ebenso fehlt – sowohl für Industrie- als auchBaubetriebe - eine Einschränkung im Hinblick auf das Er-fordernis der unmittelbaren Zuordnung zur zentralen Lei-tungsebene.
bb) Keine Fortentwicklung der Rechtsprechung im Hinblick
auf den Ausschluss bezirksgeleiteter Betriebe
Angesichts dieses Negativbefundes ist im hiesigen Revi-sionsverfahren darüber zu befinden, ob die Rechtspre-chung, der These des Sozialgerichtes Leipzig folgend,fortzuentwickeln ist. Für uns besteht kein Zweifel daran,dass Bundesrecht dem entgegenstünde. Die Frage, obbezirksgeleitete Betriebe der Zusatzversorgung der tech-nischen Intelligenz unterfielen, ist jedenfalls nicht im Sin-ne der vom Sozialgericht vertreten Ansicht (generellerAusschluss bezirksgeleiteter Betriebe) zu entscheiden.
Der vom Sozialgericht angenommene Dualismus zwi-schen der Leitung durch ein örtliches Organ (Rat des Be-zirkes) und Leitung durch die Zentralebene (Ministerratoder Ministerium) bestand für die der Versorgungsord-nung unterstellten Betriebe nicht so „trennscharf“, wiedas Sozialgericht meint: Es gab zwar Kombinate oder Be-triebe, die direkt einem Ministerium unterstellt waren. Andererseits gab es freilich auch bezirksgeleitete Kombi-nate und Betriebe, die (zusätzlich) auf zentraler Ebene- damit also mittelbar oder indirekt - einem Ministeriumunterstellt waren. Bei den zuletzt genannten Betriebenbestand eine gestufte Weisungskette von der zentralenLeitungsebene (Ministerium) über die örtliche Leitungs-ebene (Rat des Bezirkes) bis hin zum Betrieb (Direktor).
BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R – (oben Fn. 29)
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Wenn also auch bei bezirksgeleiteten Betrieben eine Zu-ordnung zu einem Ministerium sowohl normativ als auchtatsächlich bestand, ist nicht erkennbar, warum die Un-terstellung unter ein territoriales Leitungsorgan und eineentsprechende Eintragung im Register als solches eintaugliches Abgrenzungskriterium für die Bestimmung desder AVItech unterfallenden Betriebstypus sein soll. ZurVerdeutlichung sei es uns gestattet, den Ausführungendes Sozialgerichts im angegriffenen Urteil nachfolgendeinige grundsätzliche Bemerkungen über das System derzentralistischen Wirtschaftsverwaltung, die Weisungs-verhältnisse und die bezirksgeleiteten Betriebe entgegenzu stellen (aaa)). Schließlich vermag auch die Überlegungdes Sozialgerichts, dass bezirksgeleitete Betriebe grund-sätzlich keine Einzelweisungen eines zentralen wirt-schaftsleitenden Organs erhalten durften, seine These,dass vor dem Hintergrund des nach § 5 AVItech erfor-derliche Einvernehmens des Industrieministeriums die A-VItech (und wohl auch die Durchführungsbestimmungen)keine rechtsverbindliche Wirkung für bezirksgeleitete Be-triebe zeitigen konnten, nicht zu stützen (unten bbb)).
Prinzip des demokratischen Zentralismus und„doppelte Unterstellung“ als Organisationsprinzi-pen des DDR-Wirtschaftsverwaltungsrechts
Im Bereich der Wirtschaftsverwaltung der DDRkam dem sogenannten Prinzip des demokrati-schen Zentralismus eine beherrschende Bedeu-tung zu. Zumindest in der sozialistischen Rechts-theorie sollte Zentralisierung mit größtmöglicherEntfaltung der örtlichen Initiative einher gehen. Das Verhältnis von zentralen zu den örtlichen Or-ganen des Staatsapparats wurde dadurch charak-terisiert, dass den zentralen Organen die Planungund Leitung in den grundlegenden Fragen oblie-gen und deren operative Lösung den örtlichenOrganen überlassen werden sollte. Dabei wurdender zentrale wie der örtliche Apparat als Teil ei-nes einheitlichen Staatsapparates angesehen31. In
Vgl. dazu Hoeck, Verwaltung, Verwaltungsrecht und Verwaltungs-rechtsschutz in der Deutschen Demokratischen Republik, 1. Auflage (2003),
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verwaltungstechnischer Hinsicht sollte der demo-kratische Zentralismus durch das Organisations-prinzip der „doppelten Unterstellung“ verwirklichtwerden. Demnach wurden die örtlichen Organeeinerseits vertikal zum Zwecke der Sicherung dereinheitlichen Arbeit aller gleichartigen örtlichenOrgane und zur Realisierung der Unterordnung ih-rer Tätigkeit unter einen einheitlichen Plan undunter die Weisungen der zentralen Stellen undandererseits horizontal zum Zwecke der unmittel-baren Verbindung mit den Volksvertretungen an-geleitet32. Diese „doppelte Unterstellung“ solltedie einheitliche Leitung eines bestimmten Berei-ches der (Wirtschafts-)Verwaltung durch einzentrales Staatsorgan sichern und zugleich dieBeachtung örtlicher Bedingungen und Erfordernis-se durch Wahrnehmung staatlicher Macht in denTerritorien gewährleisten33.
Die zentralen und örtlichen Verwaltungsorganehatten für das Funktionieren der Wirtschaft zusorgen. Obwohl die Betriebe und Kombinateselbst keine Staatsorgane darstellten, waren sieeng mit diesen verbunden34. Sie unterstandensowohl zentralen als auch örtlichen Staatsorga-nen. Bekanntlich erfolgte im System der Plan-wirtschaft die Steuerung der Wirtschaft über Plä-ne. Insofern bestand ein die gesamte Volkswirt-schaft abdeckendes Planungssystem, das hierar-chisch aufgebaut war: Beim Ministerrat bestanddie staatliche Planungskommission, bei den Rätender Bezirke und Kreise wirkten Bezirks- undKreisplankommissionen35.
Soweit Kombinate und Betriebe der Industrienicht zentral geleitet wurden, nahm dies für diesogenannten Betriebe und Kombinate der be-
Hoeck, oben Fn. 31, 156 unter Berufung auf König, in derselbe(Hrsg.), Verwaltungsstrukturen der DDR 1. Auflage (1991), 9 ff. (29).
Schulze (oben Fn. 33) , 71 ff. (73).
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zirksgeleiteten Industrie die Wirtschaftsräte derBezirke war. Für die Landwirtschaft, das Bauwe-sen, das Verkehrswesen, das Nachrichtenwesensowie Umweltschutz und Wasserwirtschaft wa-ren Ministerien als zentrale Organe des Minister-rates sowie entsprechende Fachorgane in den Rä-ten der Bezirke und Kreise zuständig36. Nebendiesen sogenannten zweigleitenden Organenwirkten jedoch als zentrale Organe mit Quer-schnittsaufgaben zum Beispiel das Ministeriumfür Wissenschaft und Technik, das Finanzministe-rium, das Ministerium für Materialwirtschaft usw. an der Wirtschaftsverwaltung mit37. Es ist inso-fern festzuhalten, dass die zweig- bzw. bereichs-leitenden Ministerien im Rahmen ihrer Verantwor-tungsbereiche Einfluss auf die den örtlichen Rä-ten unterstellten Kombinate und Betriebe nahmenum auf diese Weise die zentrale Leitung und Pla-nung mit der territorialen Leitung zu verbinden38.
Hierzu heißt es in dem von der Akademie fürStaats- und Verwaltungsrecht herausgegebenenLehrbuch des Verwaltungsrechts wörtlich:
„Den Ministerien sind zur Leitung und Pla-nung der Zweige und Bereiche der Volks-wirtschaft sowie zur Lösung von Quer-schnittsaufgaben Organe, Kombinate, Be-triebe und Einrichtungen direkt unterstellt. Dabei können den unterstellten Organenwiederum Kombinate, Betriebe und Einrich-tungen unterstehen, die damit dem jeweili-gen Ministerium indirekt unterstellt sind. Die direkt und indirekt unterstellten Orga-ne, Kombinate, Betriebe und Einrichtungenbilden zusammen mit den betreffendendoppelt unterstellten Fachorganen der ört-lichen Räte den Unterstellungsbereich desMinisteriums.“39
Schulze (oben Fn. 33), 91 ff. (99 f.).
Autorenkollektiv unter redaktioneller Leitung von Schulze, Verwaltungsrecht –Lehrbuch, 1. Auflage (1979), S. 120 - Hervorhebungen auch im Original.
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Im Rahmen des praktizierten Prinzips der doppel-ten Unterstellung bedeutete dies, dass der Minis-terrat eine unmittelbare Verantwortung gegen-über den Räten der Bezirke wahrnahm und dasWirken der Ministerien mit den örtlichen Rätenkoordinierte. Im Bereich der Volkswirtschaft kon-trollierte der Ministerrat die Abarbeitung desVolkswirtschaftsplanes. Die Vorsitzenden der Rä-te der Bezirke waren insbesondere für die Berei-che der bezirksgeleiteten Industrie bzw. des ört-lich geleiteten Bauwesens berichtspflichtig40. Auch im Übrigen wurden die Beziehungen derMinisterien zu den ihrem Verantwortungsbereichbestehenden Fachorganen durch das Prinzip derdoppelten Unterstellung bestimmt: Danach warendie Ministerien für die Anleitung und Kontrolle derdoppelt unterstellten Fachorgane der Räte derBezirke verantwortlich. Um die einheitliche Lei-tung und die Realisierung der Aufgaben im Ver-antwortungsbereich dieser Ministerien zu ge-währleisten, waren die Minister berechtigt, denLeitern der betreffenden Fachorgane der Räte derBezirke Weisungen zu erteilen41. Die Räte der Be-zirke wiederum waren zur Ausübung von Lei-tungskontrolle gegenüber den Leitern unterstellterKombinate, Betriebe und Einrichtungen bzw. dieLeiter der Fachorgane der Räte der Bezirke ge-genüber den Leitern doppelt unterstellter Kombi-nate, Betriebe und Einrichtungen berechtigt42.
Es ist also als Zwischenergebnis festzuhalten,dass auch die örtlichen Leitungsorgane - hier: derRat des Bezirkes - in vertikaler Hinsicht dem zent-ralen Organ der Wirtschaftsverwaltung (Ministe-rium) unterstellt war.
Da insofern auch ein bezirksgeleiteter Betrieb aufzentraler Ebene dem Ministerium unterstellt war,ist die These des Sozialgerichts, es gäbe einen
Schulze (oben Fn. 33), 91 ff. (103 f.).
Schulze (oben Fn. 33) , 91 ff. (104 f.).
Hierzu im einzelnen Schulze (oben Fn. 33), 135 ff. (142 ff.) mit anschaulicherÜbersicht zu den Weisungsrechten und deren Rechtsgrundlagen.
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strengen Dualismus von (exklusiv) bezirksgeleite-ten und zentralgeleiteten Betrieben unzutreffend. Vielmehr war jeder bezirksgeleitete Betriebzugleich auch einem zentralen Leitungsorgan un-terstellt. Da dies der Regelfall war, spricht allesdagegen, (auch) bezirksgeleitete Betriebe demAnwendungsbereich der AVItech von vornhereinauszunehmen.
Verfehltes Verständnis des § 8 Kombinatsverord-nung; Revision der territorialen Verwaltungsstruk-turen: Einführung von Bezirken ab Juli 1952
Aber auch die Überlegungen des Sozialgerichtes,zur angeblich fehlende Leitungs- bzw. Weisungs-ermächtigung des Ministeriums für bezirksgeleite-te Betriebe überzeugen nicht. Das Sozialgerichtvermisst – zum Beispiel in § 8 der Kombinatsver-ordnung – eine Ermächtigung des Industrieminis-teriums im Hinblick auf bezirksgeleitete Betriebeund meint, hieraus etwas für die hier streitigeFrage ableiten zu können. Dies ist unzutreffend. Wenn es beispielsweise in § 8 der Kombinats-Verordnung heißt, dass Wirtschaftseinheiten vonStaatsorganen, die ihnen nicht übergeordnet wa-ren, „Auflagen und Verfügungen“, - mit anderenWorten: verbindliche Einzelentscheidungen - nurinsoweit erhalten durften, wie diese Organe dazudurch Rechtsvorschriften ermächtigt waren, sospricht dies nicht - wie das Sozialgericht meint -für eine fehlende Befugnis des Industrieministeri-ums zur Mitwirkung am Erlass rentenrechtlicherVorschriften (hier: der AVItech bzw. der Durch-führungsbestimmungen) auch im Hinblick auf be-zirksgeleitete Betriebe. Der Erlass von - abstraktgenerellen - Verordnungen bzw. Durchführungs-bestimmungen stellt Normsetzung dar, nicht je-doch auf den Einzelfall bezogene „Auflagen oderVerfügungen“. Denn gerade Verordnungen undDurchführungsvorschriften - wie die 2. DB - wa-ren in der Rechtsordnung der DDR Akte der Ge-setzgebung.
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Abgesehen davon wäre die Erwähnung des In-dustrieministerium in § 5 AVItech - unterstellt, esgäbe wirklich den vom Sozialgericht angenom-menen Dualismus zwischen (nur) bezirksgeleite-ten und (nur) durch ein Ministerium geleiteten Be-trieben - auch deshalb ohne Aussagekraft, weildie formale Beteiligung der Räte der Bezirke imVerfahren der Normsetzung mit allgemein-verbindlichem
spruch für Organe, Kombinate, Betriebe, Bürger(hier: Erlass von Vorordnungen bzw. Durchfüh-rungsbestimmungen zur AVItech) im Sinne einesEinvernehmens aus organisatorischen Gründenausgeschlossen bzw. untunlich gewesen seindürfte.
Die Fragwürdigkeit der Argumentation des Sozi-algerichts wird auch daran deutlich, dass es zumZeitpunkt des Inkrafttretens der AVItech wederBezirke noch bezirksgeleitete Betriebe gegebenhat. Wenn das Sozialgericht unter Berufung auf§ 5 AVItech Anhaltspunkte für eine weitergehen-de Ermächtigung des Industrieministeriums auchfür bezirksgeleitete Betriebe vermisst, darf nichtunberücksichtigt bleiben, dass zum Zeitpunkt desErlasses der AVItech am 17. August 1950 bzw. der 2. DB am 24. Mai 1951 noch eine administ-rative Gliederung der DDR in Länder mit eigenenLandesregierungen bestand43. Erst durch das„Gesetz über die weitere Demokratisierung desAufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Or-gane in den Ländern der Deutschen Demokrati-schen Republik“ vom 23. Juli 195244 verpflichte-te die fünf Länder zur Neugliederung ihrer Gebietein Kreise und zur Zusammenfassung in 14 Bezir-ke, die sich mit den Ländergrenzen nicht mehrdeckten. Infolge dieser territorialen Neugliederungentstanden die Verwaltungsebenen Bezirke, Krei-se, Städte und Gemeinden. Auf jeder Ebene ent-
Zur Entwicklung der Verwaltungsstruktur der DDR eingehend Schulze (oben Fn. 33), 45 ff. (47).
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stand ein örtlicher „Rat“ als vollziehendes undverfügendes Organ. Seine endgültige Gestalt er-fuhr der Verwaltungsaufbau freilich erst einigeJahre später durch das „Gesetz über die örtlichenOrgane
17. Januar 195745. Danach bildete der Minister-rat die Spitze der Staatshierarchie. Ihm warenBezirke, welche sich in Kreise und kreisfreie Städ-te gliederten, unmittelbar subordiniert. Der aufjeder Ebene bestehenden Volksvertretung standjeweils ein Rat als vollziehendes und verfügendesOrgan zur Seite, der jeweils nach einem einheitli-chen Strukturplan Fachorgane für die einzelnenVerwaltungszweige bestellte46. Der Rat unter-stand – horizontal - der Volksvertretung, dieFachorgane unterstanden dem Rat. In vertikalerHinsicht, war jede Volksvertretung der Anleitungjeder höheren Volksvertretung unterworfen47,was in der Praxis der Wirtschaftsverwaltung- wie schon dargelegt - bedeutete, dass sie die-sen weisungsunterworfen waren48. Diese Kon-zeption brachte ein durchgängiges System derhierarchischen Unterstellung und Anleitung her-vor, was gleichermaßen auch für die Räte bzw. deren Fachorgane galt: Der Rat des Kreises wardem Rat des Bezirkes, der Rat des Bezirkes wardem Ministerrat unterstellt, während das jeweili-ge Fachorgan den jeweiligen höheren Fachabtei-lungen und schließlich dem Fachminister wei-sungsgebunden war49. Bereits aus diesem Grundeträgt die Erwähnung (nur) der zentralen Leitungs-ebene in § 5 AVItech für die hier streitige Rechts-frage nichts aus.
Nur vorsorglich sei angemerkt, dass die maßgeb-lichen Vorschriften (AVItech und 2. DB) gegen-über den späteren bezirksgeleiteten Produktions-
§ 5 III Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht.
Vgl. § 44 Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht und dazu Hoeck,oben Fn. 31, 159.
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betrieben keine Einschränkungen enthalten. Derletzte Sprachgebrauch der DDR und das Renten-recht der DDR maßen diesen Betrieben keineSonderstellung zu, sondern behandelte sie - imrentenrechtlichen Sinne - wie die (ausschließlich)zentralgeleiteten Produktionsbetriebe. Abgesehendavon gab es - soweit ersichtlich - auch keine di-rekt einem Ministerium unterstellten Betriebe derBauproduktion, so dass eine Einschränkung aufzentralgeleitete Betriebe zumindest für diesen Be-triebstypus kaum begründbar sein dürfte.
Nach alledem ist festzuhalten, dass sowohl die Erwägung des Sozialge-richtes zum strengen Dualismus von bezirksgeleiteten und zentralgeleite-ten Betrieben, als auch die hieran anknüpfende These, die Ebene der Mi-nisterien habe gegenüber bezirksgeleiteten Betrieben keine den Erlassvon rentenrechtlichen Bestimmungen einschließenden Weisungsrechteinne gehabt, unzutreffend sind, mithin im Bundesrecht keine Legitimati-on finden.
Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Zwar hat das Sozialgericht hilfsweise angeführt, dass der frühereBeschäftigungsbetrieb des Klägers auch bei Außerachtlassung derUnterstellung unter den Rat des Bezirkes kein Produktionsbetriebsei50. Es meint, der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei durch ei-ne doppelte Aufgabenstellung geprägt, nämlich einerseits durchstaatliche und andererseits durch Rechtsträgeraufgaben im wirt-schaftlich-organisatorischen und operativen Bereich. Zum Beleg zi-tiert das Gericht einen vom Kläger zu den Akten gereichten Aufsatzvon Hohlwein51.
Die Revision verkennt nicht, dass im Rahmen der SprungrevisionVerfahrensfehler - insbesondere mangelnde Sachverhaltsaufklä-rung - nicht gerügt werden können (§ 161 IV SGG). Freilich geht esim Fall des VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens im Schwer-punkt um die Auslegung der DDR-Straßenverordnung vom 22. Au-gust 1974, in der die Aufgaben dieses Betriebes normativ festge-legt werden. Insofern beruht die Hilfsthese des Sozialgerichtes auf
SG Leipzig (oben Fn. 1), UA S. 13 ff.
SG Leipzig (oben Fn. 1), UA S. 13 unter – fälschlicher - Berufung auf Hohlwein(oben Fn. 23), 98 ff.
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unrichtiger Rechtsauslegung, nicht in erster Linie auf unrichtigerTatsachenerfassung. Das Sozialgericht geht nämlich selbst- zutreffend - davon aus, dass es für die Beurteilung der Frage desBestehens einer fiktiven Versorgungsanwartschaft auf die am 30. Juni 1990 bestehende Sachlage ankommt52. Dann musste das So-zialgericht aber die – nach der Gründung des Betriebes jedoch vordem 30. Juni 1990 eingetreten - Änderung der Aufgaben und derStruktur des Beschäftigungsbetriebes des Klägers durch das In-krafttreten der DDR-Straßenverordnung und der VEB-Verordnungberücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als die Aufgaben des frühe-ren Beschäftigungsbetriebes des Klägers ausschließlich durch dieStraßenverordnung vom 22. August 1974 geprägt wurden53. Indieser Verordnung waren - abweichend vom vorhergehendenRechtszustand - die von dem VEB Bezirksdirektion des Straßenwe-sens wahrzunehmenden und tatsächlich wahrgenommenen Aufga-ben als sogenannte Rechtsträgeraufgaben qualifiziert. Der frühereBeschäftigungsbetrieb des Klägers nahm spätestens ab Inkrafttre-ten der Straßenverordnung 1974 keine staatlichen Aufgaben mehrwahr54, sondern erfüllte – was das Sozialgericht indes wegen sei-nes verfehlten rechtlichen Ansatzes nicht zu ermitteln gedachte -insbesondere Aufgaben des Neubaus, der Instandsetzung, Erhal-tung und Erweiterung von Straßen und Brückenbauwerken. Diesewurden - wie die vom Vordergericht beigezogenen, freilich wegenseines verfehlten Rechtsstandpunktes nicht ausgewerteten, amtli-chen Begriffsbestimmungen für Leistungen im Bauwesen belegen -im Sprachgebrauch der DDR als Bauleistungen verstanden. Die Be-zirksdirektionen des Straßenwesens profilierten sich zu Baubetrie-ben, die vielfältige Leistungen der Bauproduktion ausführten55. So-weit das Sozialgericht davon ausgeht, der Betrieb des Klägers seidurch eine „doppelte Aufgabenstellung“ geprägt, leiden seine Aus-führungen insoweit gleichsam an einem „methodischen Totalaus-fall“. Dieser Rechtsirrtum des Vordergerichtes ist damit auch imRahmen der Sprungrevision rügefähig.
Rechtsfehlerhaft ist auch die weitere - ebenfalls nicht selbständigtragende - Hilfserwägung des Sozialgerichts, es liege (keine Prä-gung durch Massenproduktion im Sinne des fordistischen Produkti-
Vgl. z. B. SG Leipzig (oben Fn. 1), UA S. 14 f.
So ausdrücklich Hohlwein (oben Fn. 23) , 98 (99; insb. 102).
Vgl. Archiv für die Geschichte des Straßenwesens, Heft 8 „Die Entwicklungdes Straßenwesens in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und derDDR 1945-1989“, 1992, S. 39 ff. (40).
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onsmodells)56 vor. Auch diese Erwägung ist von dem oben darge-legten Rechtsfehler (genereller Ausschluss bezirksgeleiteter Betrie-be; Ablehnung des Beweisantrages des Klägers zum tatsächlichenProfil des Betriebes in Verkennung der Tragweite des bundesrecht-lichen Aufklärungsmaßstabes) gleichsam „infiziert“. Es wird hiernicht die - bei der Sprungrevision unzulässige - allgemeine Aufklä-rungsrüge erhoben, sondern ein materieller Rechtsfehler beanstan-det: Das Sozialgericht hätte die vom Bundessozialgericht benann-ten Kriterien abarbeiten müssen. Wendet man die flexiblen Kriteriendes Bundessozialgerichtes mit deutlicherer Gewichtung der sichaus der Straßenverordnung ergebenden Aufgaben und des tatsäch-lichen Profils des Betriebes im vorliegenden Fall an, ist der Beschäf-tigungsbetrieb des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt als Produkti-onsbetrieb des Bauwesens zu qualifizieren bzw. lässt sich nichtausschließen, dass es sich hierbei - was im Einzelnen durch die(bislang auf Grund und als prozessuale Konsequenz des unzutref-fenden rechtlichen Ansatzes unterbliebener) Ausermittlung desSachverhalts durch die Tatsachengerichte zu klären ist - um einensolchen Betriebstyp handelte.
Abgesehen davon verkennt das Sozialgericht, dass es beim VEBBDS nicht um die Subsumtion unter den Begriff des „Produktions-betriebes der Industrie“ sondern des „Produktionsbetriebes desBauwesens“ geht. Die Formulierung des Bundessozialgerichtes57,die das Sozialgericht in dem Urteil auf S. 8 f. zitiert, bezieht sichausdrücklich auf den erstgenannten Betriebstypus. Sie kann des-halb nicht unreflektiert auch für die Produktionsbetriebe des Bau-wesens übernommen werden. Im Bereich der Bauproduktion stehtnämlich ersichtlich nicht die industrielle Fertigung, Fabrikation usw. von Sachgütern (fordistisches Produktionsmodell) im Vordergrundsondern die Errichtung, Erhaltung und Umgestaltung von Bauwer-ken unter Verwendung von Bauprodukten. Das Bundessozialgerichtkonnte in der zitierten Entscheidung die positiven Zuordnungs-merkmale dieses Betriebstypus offen gelassen, da der dort in Redestehende Betrieb (VEB Güterkraftverkehr) offensichtlich und ein-deutig nicht dem Bauwesen unterfiel58. Dem Sozialgericht fehltfreilich erkennbar das methodische Bewusstsein für die vom Bun-dessozialgericht mit guten Gründen vorgenommen und beibehalte-ne Differenzierung. Auch dieser Fehler wirkt sich im Ergebnis aus.
BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R – (oben Fn. 8), UA S. 9 f.
BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R – (oben Fn. 8) UA S. 10.
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Denn bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelt es sichum einen Produktionsbetrieb des Bauwesens. Das Landessozialge-richt (bzw. das Sozialgericht) wird insofern den Sachverhalt freilichnoch aufzuklären haben.
Zurückverweisung gemäß § 170 II 2 SGG
Da die Revision begründet ist, hat der Senat in der Sache gemäߧ 170 II 1 SGG grundsätzlich selbst zu entscheiden. Wir gehenfreilich davon aus, dass die Sache noch nicht spruchreif ist, da die– unzureichenden - Tatsachenfeststellungen des Sozialgerichts kei-ne ausreichende Entscheidungsgrundlage bilden. Denn die tatsäch-lichen Feststellungen des Vordergerichts reichen nicht aus zu ent-scheiden, ob das AAÜG überhaupt anwendbar war. Jedenfallsfehlen vordergerichtliche Feststellungen zu Beitragszeiten und denerzielten Arbeitentgelten. Die vom Sozialgericht in Verkennung derRechtslage unterlassene, vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahrenbeantragte59 Beweiserhebung zu dem tatsächlichen Profil des Be-schäftigungsbetriebes des Klägers/Revisionsklägers, insbesonderezum industriellen oder bauproduktiven Gepräge dieses Betriebeskann vom Bundessozialgericht selbst nicht durchgeführt werden. Da es für die Entscheidung des Rechtsstreites aber aus bundes-rechtlicher Sicht für die Anwendbarkeit des AAÜG aus oben dar-gelegten Gründen darauf ankommt, welche Aufgaben dem Be-schäftigungsbetrieb nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnissedas Gepräge gegeben haben, sind durch das Tatsachengericht dieerforderlichen Feststellungen zu den tatsächlich wahrgenommenenAufgaben, der Organisation, der Mittelverwendung etc. nachzuho-len und unter Bindung an die revisionsgerichtliche Beurteilung zuwürdigen (§ 170 V SGG).
Verweisung an das Sächsische Landessozialgericht
Die Verweisung an das Sächsische Landessozialgericht erscheintuns
(§ 170 IV 1 VwGO). Das Landessozialgericht ist in einem Parallel-fall ebenfalls mit dem versorgungsrechtlichen Charakter des VEBBezirksdirektion
Sitzungsprotokoll vom 17.09.2003, S. 2; SG Leipzig (oben Fn. 1) UA S. 4.
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§ 170 IV 1 VwGO eröffnete Verweisungsermessen in diese Rich-tung auszuüben.
Zwei beglaubigte und eine einfache Abschrift sind beigefügt.
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Lies, Damned Lies, and Medical Science - Magazine - The Atlantic Lies, Damned Lies, and Medical Science M U C H O F W H A T M E D I C A L R ES E A R C H E R S C O N C L U D E I N T H E I R S T U D I E S I S M I S L E A D I N G , E X A G G E R A T E D , O R F L A T - O U T W R O N G . S O W H Y A R E D O C T O R S — T O A S T R I K I N G E X T E N T — S T I L L D R A W I N G U P
Dr. med. Béatrice Klein Augenärztin Trockenes Auge Neue Therapieformen Spezifische Tränenkomponenten. Autologes Serum enthält eine Reihe essentieller Tränenfilmkomponenten wie Wachstumsfaktoren, Lysozym, Fibronectin und Retinol. Studien konnten zeigen, dass autologes Serum die subjektiven Beschwerden von Patienten mit unterliegt dem Arzneimittel- und dem Transfusionsge