Änderungen im Beihilfenrecht zum Jahresbeginn 2004
Durch die Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung (BVO) vom 12. Dezember 2003, die Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng) vom 12. Dezember 2003, den RdErl. v. 16.12.2003 zur Änderung der Verwaltungsverordnung zur BVO (VVzBVO) und das Haushaltsbegleitgesetz wird das Beihilfenrecht u.a. in folgenden Punkten geändert:
Allgemeines Kostendämpfungspauschale (§ 12 a BVO) vermindert sich je Kind um 60 €.
1.2 Beihilfeberechtigte erhalten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BVO für ihren Ehegat- ten nur dann eine Beihilfe zu dessen Krankheitskosten, wenn dessen steuerlicher Ge- samtbetrag der Einkünfte im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 € im Jahr nicht überstiegen hat. Renten werden dabei bei Rentenbeginn bis zum 31.12.2003 nur mit dem Ertragsanteil berücksichtigt. Beginnt die erstmalige Rentenzahlung am bzw. nach dem 01.01.2004, wird nicht nur der Ertragsanteil sondern der Zahlbetrag der Ren- te bei der Ermittlung der Einkommensgrenze berücksichtigt. In der Praxis bedeutet dies, dass bei Rentenbeginn in 2004 die Aufwendungen eines Ehegatten bei der Beihilfen- gewährung dann nicht mehr berücksichtigt werden können, wenn der Bruttobetrag seiner Rente (d.h. Rente vor Abzug des Krankenversicherungsbeitrags bzw. ohne Zu- schuss zum Krankenversicherungsbeitrag) 1.500 € monatlich beträgt. Liegt die Rente darunter, können ggf. weitere Einkünfte (z.B. aus Kapitalvermögen oder aus Vermie- tung) zum Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze von 18.000 € führen.
1.3 Aufwendungen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) entstehen sind grund- sätzlich ohne besonderen Kostenvergleich mit den in der Bundesrepublik entstande- nen Aufwendungen beihilfefähig, wenn gebietsfremden Personen nicht regelmäßig hö- here Gebühren als ansässigen Personen berechnet werden (§ 10 Abs. 1 BVO). Als Nachweis für das Vorliegen dieser Voraussetzung reicht eine Bescheinigung des aus- ländischen Krankenhauses oder des Arztes aus. Behandlungen außerhalb der EU oder des EWR ist ein Vergleich mit Inlands-
kosten nicht erforderlich, wenn die Kosten 1.000 € (bisher 550 €) nicht übersteigen (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 BVO). Versicherten in einer gesetzlichen Krankenkasse sind die durch das GKV-
Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) erhöhten oder neu eingeführ- ten Eigenanteile (z. B. die Praxisgebühr, Rezeptgebühren, Verordnungsgebühren) nicht beihilfefähig. Bei Pflichtversicherten, die Kostenerstattungen erhalten, sind die un- gedecktenKosten nicht beihilfefähig (§ 3 Abs. 3 BVO). Krankheitsaufwendungen Implantate sind nur noch unter sehr engen Voraussetzungen (z.B.
atrophischer zahnloser Unterkiefer) und nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig (§ 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO). Wird eine Implantatver-
sorgung gewählt, deren Kosten nicht als beihilfefähig anerkannt werden können, wer-den für jeden durch die Implantatversorgung ersetzten Zahn pauschal 250 € als beihilfe-fähig anerkannt (Nr. 5.5 VVzBVO). Mit diesem Betrag sind alle durch zahnärztliche oder kieferchirurgische Behandlung entstandenen Kosten abgegolten.
Von der Neuregelung unberührt bleiben alle Implantbehandlungen, mit denen vor dem 01.01.2004 begonnen wurde bzw. bei denen vor dem 01.01.2004 eine schriftliche Zusage unter Berücksichtigung des bis zum 31.12.2003 geltenden Rechts erteilt wurde. Krankenhausbehandlungen können die Zweibettzimmerzuschläge nur bis zu der
zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbarten Höhe als beihilfefähig anerkannt werden (Nr. 9a.4 VVzBVO).
2.3 Nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO sind Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflege- kraft bis zu 39 € pro Tag beihilfefähig, wenn im Haushalt ein Kind unter 15 Jahren o- der ein pflegebedürftiger berücksichtigungsfähiger Angehöriger lebt, die bzw. der Bei- hilfeberechtigte allein erziehend ist oder die den Haushalt führende Person nicht oder nur geringfügig berufstätig ist und aus folgenden Gründen den Haushalt nicht führen kann: - stationäre Behandlung
- auf Grund begründeter ärztlicher Bescheinigung für die ersten 7 Tage nach der stationären Unterbringung
für die ersten 7 Tage nach einer ambulanten Operation und
zur Vermeidung eines stationären Aufenthaltes (z.B. bei Liegeschwangerschaft), wenn eine Hilfe zur Führung des Haushalts notwendig ist.
2.4 Aufwendungen für folgende Arzneimittel sind nicht beihilfefähig (§ 4 Abs. 1 Nr. 7
- zur Behandlung der erektilen Dysfunktion (z.B. Viagra, Levitra) - zum Anreiz oder zur Steigerung der sexuellen Potenz
- zur Raucherentwöhnung
- zur Abmagerung oder zur Appetitzügelung
- zur Regulierung des Körpergewichts
- zur Verbesserung des Haarwuchses.
2.5 Beförderungskosten sind in folgenden Fällen nicht beihilfefähig (§ 4 Abs. 1 Nr. 11
BVO): - Fahrten am Wohn-, Behandlungs- oder Aufenthaltsort einschl. eines Umkreises von 30 km - Mehrkosten für Fahrten zu einem weiter entfernten Behandlungsort, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit besteht,
- Rücktransport vom ausländischen Aufenthaltsort wegen Erkrankung.
Soweit Beförderungskosten als beihilfefähig anerkannt werden können, werden bei Fahrten mit der Deutschen Bahn die Kosten bis zur Höhe des Bundesbahntarifs Spar- preis 25 (Rabattsatz 25%) als beihilfefähig anerkannt (Nr. 11a.2 VVzBVO). Sanatoriumsbehandlungen werden Beförderungskosten bei einer einfachen Ent-
fernung zwischen Wohnort und Behandlungsort bis 50 km pauschal mit 50 €, bei einer Entfernung von mehr als 50 km pauschal mit 100 € als beihilfefähig anerkannt (Nr. 13.5VVzBVO).
2.7 Ambulante Heilkuren einschl. Müttergenesungskuren und Mutter/Vater-Kind- Kuren können neben den aktiven Beamten auch berücksichtigungsfähigen Angehö- rigen und Versorgungsempfänger bewilligt werden. Die Voraussetzungen für die bei- hilfenrechtliche Anerkennung haben sich nicht geändert. Beihilfefähig sind die Be- handlungskosten und die Kurtaxe; zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung wird ein Zuschuss von 20 € täglich und für anerkannte Begleitpersonen von 15 € täg- lich gewährt (§ 7 BVO). Sanatoriumsbehandlungen oder Heilkuren in der EU oder dem EWR
sind in demselben Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie in Deutschland beihilfefähig. Bei ambulanten Heilkuren ist eine Bescheinigung beizubringen, dass der ausländische Ort als Kurort anerkannt ist (§ 10 Abs. 2 BVO).
künstliche Befruchtungen sind folgende Neuregelungen zu beachten (§ 8 Abs. 4
BVO und Nr. 18.4 VVzBVO): - Bei Behandlungsbeginn müssen die Ehegatten das 25. Lebensjahr vollendet haben - Frauen dürfen nicht das 40. Lebensjahr und Männer nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben - Beihilfen werden grundsätzlich für höchstens 3 Versuche gezahlt
2.10 Kosten für empfängnisregelnde Mittel sind nur für Personenbis zum 20. Lebensjahr
beihilfefähig (§ 8 Abs. 3 BVO). Eine Ausnahme gilt für Personen, die das 45. Lebens- jahr vollendet haben und durch ein amtsärztlich bestätigtes ärztliches Attest nachwei- sen, dass das verordnete Kontrazeptionsmittel zur Behandlung einer Erkrankung not- wendig ist (Nr. 18.3 VVzBVO).
2.11 Kosten für Sterilisationen sind nur noch in Krankheitsfällen beihilfefähig (§ 8 Abs. 2
BVO). Als Nachweis ist ein amtsärztliches Gutachten erforderlich.
Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit häuslicher Pflege durch Berufspflegekräfte dürfen die Aufwendungen, die die
Höchstbeträge nach dem Pflegeversicherungsgesetz übersteigen (s. Beträge unter 3.2 und 3.2 Satz 2), nur noch bei Pflegebedürftigen der Stufen II und III unter Berücksichti-gung eines Selbstbehaltes als beihilfefähig anerkannt werden (§ 5 Abs. 3 BVO).
teilstationäre Pflege sind nur noch bis zu folgenden Beträgen bei-
hilfefähig (§ 5 Abs. 3 BVO): Pflegestufe I
Entstehen auf Grund besonderen Pflegebedarfs höhere Kosten, können sie bei Pflegebe-dürftigen der Stufen II und III unter Anrechnung eines Selbstbehalts bis zur Höhe der vergleichbaren Kosten einer Berufspflegekraft (derzeit rd. 3.400 €) bei der Beihilfen-gewährung berücksichtigt werden.
3.3 Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege und für Verhinderungspflege sind jeweils bis
zu 1.432 € im Kalenderjahr beihilfefähig (§ 5 Abs. 3 BVO).
Aufwendungen in Todesfällen Pauschalbeihilfe in Todesfällen in Höhe von 615 € bzw. bei Kindern in Höhe von
410 € soll entfallen (§ 11 Abs. 1 BVO). Sonderreglungen für Angestellte und Arbeiter
Pflichtversicherte und freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte haben die Möglichkeit, mit ihrer Krankenkasse Kostenerstattungen zu vereinbaren. Die in diesen Fällen verbleibenden Eigenanteile sind nicht beihilfefähig (§ 1 Abs. 2 BVOAng).
Die Änderungen mit Ausnahme des Wegsfalls der Pauschalbeihilfe in Todesfällen (s. 4.) treten am 01.01.2004 in Kraft; die Pauschalbeihilfe in Todesfällen wird mit Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes (voraussichtlich am 01.02.2004) entfallen.
Die Zusammenstellung soll nur einen groben Überblick geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Insbesondere ist zu beachten, dass stets nur die notwendigen und ange-messenen Kosten als beihilfefähig anerkannt werden können. Dies gilt auch dann, wenn keine besondere Begrenzungs- oder Ausschlussregelung in der Beihilfenverordnung enthalten ist. In Zweifelsfällen fragen Sie daher bitte Ihre zuständige Bearbeiterin bzw. Ihren zuständigen Be-arbeiter in der Beihilfefestsetzungsstelle.
www.carlosperinfilho.net CPF nº 111.763.588-04 DECOLAGEM CERTA (DCERTA) para este Cidadão e Vocês Cidadanias RICARDO GALLO, em matéria sob o título “TAM usa pilotos reprovados no inglês em voo ao exterior – Medida contraria norma que exige nível mínimo do idioma para voar para fora – Mudança vigora desde maio; empresa diz que reprovados só operam quando aeronave está
VEILIGHEIDSINFORMATIEBLAD Veiligheidsinformatieblad voor chemische producten volgens EG-richtlijn 2001/58/EG Datum: 15 september 2003 – Herzien: 21 januari 2008 Permanent-Stalspuitmiddel 1. Identificatie van het product en van het bedrijf Bij vergiftiging moet contact worden opgenomen met het Nationale Vergiftigingen Informatie Centrum. Uitsluitend door behandelend arts.