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D o p i n g
Liebe Eisläuferinnen und Eisläufer Obwohl erfreulicherweise erneut keine Dopingvergehen zu verzeichnen waren, erinnere ichEuch hiermit wieder einmal an die wichtigsten Regeln und bitte Euch um Kenntnisnahme dernachstehenden Informationen und Neuigkeiten. 1.
Was ist Doping ?
Das Internationale Olympische Comité (IOC) und auch die „Swiss Olympic Association“ definieren Doping im Sport als das „beabsichtigte oder unbeabsichtigte Verwenden von Substanzen aus verbotenen Wirkstoffgruppen und das Anwenden verbotener Methoden“ entsprechend der aktuellen Dopingliste. 2.
Wieso ist Doping verboten ?
Das Dopingverbot gehört zu den Regeln des Sports. Wer diese Regeln - bewusst oder
unbewusst - missachtet, handelt gegen die Wahrung der Chancengleichheit und damit
gegen die Ethik im Sport. Das Einnehmen leistungsfördernder Wirkstoffe kann die Ge-
sundheit gefährden. Wer Doping einnimmt, schadet nicht nur sich selbst, sondern
dem gesamten Sport
.

3.
Wie läuft eine Dopingkontrolle ab ?
a) Aufgebot zur Kontrolle
Wird der Sportler aufgeboten, muss er auf dem Kontrollformular den Erhalt und die Einwilligung zur Dopingkontrolle mit seiner Unterschrift bestätigen. b) Meldung in der Kontrollstation
Zur Dopingkontrolle darf der Sportler eine Vertrauensperson mitnehmen. Auf der Kontrollstation wird die Identität des Sportlers überprüft. c) Auswahl eines Urinbechers
Im Kontrollbereich wählt der Sportler einen verpackten, neuen Urinbecher mit Schraub-deckel aus. Dieser schliesst den Becher dicht ab. d) Abgabe des Urins
Eine Kontrollperson begleitet jetzt den Sportler zur Urinabgabe (Dame zu Dame, Herr zuHerr). Da bei der Urinabgabe die Sichtkontrolle vorgeschrieben ist, muss sich der Sport-ler vom Bauch bis zu den Knien freimachen. Damit will man Urinmanipulationen vorbeu-gen. e) Auswahl der Probeflaschen
Von den zu zwei Stück verpackten Flaschen wählt der Sportler ein Set für die A-Probe (mit gelber Nummer) und für die B-Probe (mit blauer Nummer) aus. Es ist wichtig zu prüfen, ob die Nummern auf den Flaschen mit den Nummern im Deckel übereinstimmen. f) Verteilen des Urins
Der Urin wird in die beiden Flaschen verteilt. Zuerst wird der Urin bis zum unteren Rand der Etikette, ca. 30 Milliliter, in die Flasche mit der blauen Nummer geschüttet - dies ist die B-Probe. Der Rest, mindestens 40 Milliliter, kommt in die Flasche mit der gelben Nummer - dies ist die A-Probe. Der Sportler kann die Flaschen selber abfüllen oder dies dem Kontrolleur überlassen. g) Verschliessen der Flasche
Das Zuschrauben des Deckels presst gleichzeitig den Pfropfen in den Flaschenhals. Aufdie A-Flasche mit der gelben Nummer kommt derjenige Deckel mit dem gelben Punkt und der gleichen Nummer, auf die B-Flasche mit der blauen Nummer kommt derjenige Deckel mit dem blauen Punkt und der gleichen Nummer. Zu beachten ist, dass die A- und die B-Flasche dieselbe Nummer tragen. h) Ausfüllen des Kontrollformulars
Jetzt trägt die Kontrollperson weitere Angaben und die Flaschennummern in das Formular ein. Das Labor erhält nur die Flaschennummer der A-Probe, das Datum der Urinentnahme, die Sportart und das Geschlecht der Sportler selbst bleibt anonym. i) Angabe von Medikamenten
Allfällige während der letzten 48 Stunden eingenommene Medikamente sind anzugeben und im Kontrollformular eintragen zu lassen. Zu beachten ist, dass die Damen auch eine allfällige Einnahme der Anti-Baby-Pille
oder Medikamente zur Verschiebung der Periode anzugeben haben.

j) Unterschrift
Der Sportler prüft nun das vom Kontrolleur ausgefüllte Formular auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Allfällige Beanstandungen sind auf dem Formular schriftlich festzuhalten. Sportler und Kontrolleur werden nun das Kontrollformular unterzeichnen. Mit den beidenUnterschriften wird bestätigt, dass die Kontrolle regelkonform durchgeführt wurde. Ist eine Vertrauensperson anwesend, so muss auch diese mitunterschreiben. k) Abschluss der Kontrolle
Vom Formular erhält der Sportler eine Kopie. Diese ist gut aufzubewahren. Sie dient als Beweis für das regelkonforme Durchführen der Kontrolle. Die Urinproben werden nun verpackt und zur Analyse ins Dopinglabor gesandt. 4.
Wie steht es mit rezeptpflichtigen Medikamenten ?
Der Sportler ist selber dafür verantwortlich, bei medikamentösen Behandlungen
seinen Arzt und/oder Apotheker auf die geltende Dopingliste der „Swiss Olympic
Association“ aufmerksam zu machen.

Zudem sollte jeder Athlet mit seinem Arzt oder Apotheker eine Liste mit erlaubten Medi-
kamenten - einen Medikamentenpass - für den persönlichen Gebrauch bei Erkrankun-
gen zusammenstellen. Dies hilft, sich vor dem Einnehmen verbotener Substanzen zu
schützen.

Grundsätzlich gilt aber, dass ein Athlet, dem aus was immer für Gründen eine
dopinghaltige Substanz verabreicht wird, oder der eine solche in eigener Verant-
wortung einnimmt, ein absolutes Wettkampfverbot hat. Die Verantwortung liegt
allein beim Athleten, der sich nicht im Nachhinein mit der Begründung, sein Arzt
habe ihm diese Mittel verschrieben, aus der Verantwortung ziehen kann.

5.
Abmeldepflicht
Einmal mehr mache ich alle Inhaber von „Swiss Olympic Cards“ auf die Verpflichtung der
korrekten Abmeldung im Falle jeglicher Abwesenheiten vom Wohnort aufmerksam (Trai-
ningsaufenthalte im Ausland, Ferien usw.). Solche Abmeldungen sind jeweils mit präzisen
Angaben bezüglich Dauer, genaue Adresse, Telefon, Fax, E-mail usw. zu liefern. Nichtein-
haltung dieser Verpflichtung kann zu Entzug des Spitzensport-Ausweises, der Sport-
hilfe-Unterstützung
sowie des Selektionsrechts für EM, WM und OS führen. Gemäss
„Swiss Olympic Association“ ist es kein leichtes, administratives Vergehen, sondern wird als
effektiv versuchte oder vollendete Vereitelung einer Dopingkontrolle gemäss Art. 12.4 des
Doping-Statuts betrachtet. Ebenso sind Adressänderungen sofort zu melden. Auch diese
Unterlassung ist ein Vergehen und verunmöglicht die korrekte Durchführung von soge-
nannten „On the Spot“-Kontrollen.

Obige Verpflichtung gilt auch für Teilnehmer an internationalen Wettkämpfen !!
Abwesenheitsmeldungen sind an die Dopingverantwortliche des SEV, Frau Erika Hü-
ge, Schweizer Eislauf-Verband, Maulbeerstr. 14, 3011 Bern (Fax 031 / 381 19 00,
E-mail: [email protected]) zu richten.

6. Kontrollen ausserhalb der Wettkämpfe
Der Kontrollfpflicht ausserhalb von Wettkämpfen unterstehen Sportler mit „Swiss Olympic
Cards“ sowie weitere von der Fachkommission für Dopingbekämpfung bestimmte Katego-
rien von Sportlern. Die Kontrollen ausserhalb der Wettkämpfe erfolgen zu einem beliebigen
Zeitpunkt und ohne jegliche Vorankündigung. Sie können an jedem Ort, an dem der zu
kontrollierende Sportler angetroffen wird, stattfinden (sogenannte „On the Spot“-Kontrollen).

Die Kontrollen ausserhalb der Wettkämpfe werden wie folgt bestimmt: a) periodisch durch Auslosung unter notarieller Oberaufsichtb) durch Beschluss der Fachkommission für Doping-Bekämpfungc) auf begründetes Gesuch eines Sportlers oder Verbandes. 7. Kontrollkonzept
Sämtliche Kontrollen an und ausserhalb von Wettkämpfen werden von der Fachkom-mission für Dopingbekämpfung festgelegt und durchgeführt. Die früher an die einzelnenSportverbände erteilten Kontingente fallen also weg. Die Verbände können jedoch dieDurchführung von Kontrollen an bestimmten Wettkämpfen oder bei bestimmten Teams,Trainingsgruppen oder Einzelsportlern beantragen. 8. Neue Regelung für Beta-2-Agonisten
Neben den bisherigen zur Inhalation erlaubten Wirkstoffen SALBUTAMOL (z.B. in Ven-
tolin®), SALMETEROL (z.B. in Serevent®) und TERBUTALIN (z.B. in Bricanyl®) wird
neu auch die länger wirksame Substanz FORMETEROL (z.B. in Oxis®) ZUR AUS-
SCHLIESSLICHEN
INHALATION erlaubt. Alle diese Substanzen müssen aber vor-
gängig der relevanten
medizinischen Stelle gemeldet werden.

Die Medizinische Kommission des IOK war über den grossen Anstieg der Anzahl Athle-tinnen und Athleten beunruhigt, deren medizinische Betreuung an den Olympischen Spielen 2000 in Sydney die Verwendung von erlaubten Beta-2-Agonisten vorsah. Deshalb gilt für die Olympischen Spiele 2002 in Salt Lake City folgende Regelung: Athletinnen und Athleten, welche den Gebrauch von erlaubten Beta-2-Agonisten zur
Inhalation beantragen, müssen der Medizinischen Kommission des IOK die entspre-
chenden klinischen und spirometrischen Daten einreichen. Diese müssen spätestens
eine Woche vor dem ersten Wettkampf der Betroffenen abgegeben werden.
Ein unab-
hängiges medizinisches Panel begutachtet anschliessend die eingereichten Daten. Im
Zweifelsfall kann es selber entsprechende wissenschaftliche Tests durchführen.

In Anlehnung an diese Regelungen sieht die Fachkommission für Doping-Bekämpfung (FDB) in Absprache mit der Schweiz. Gesellschaft für Pneumologie für die Schweiz die fol-gende Regelung vor: Grundsätzlich ist jede in der Schweiz approbierte Aerztin oder jeder Arzt befähigt, Beta-
2-Mimetika zu verordnen und ein entsprechendes Zeugnis zuhanden der Fachkommis-
sion für Doping-Bekämpfung, der Fachverbände und des IOK auszustellen. Ein ausge-
stelltes Zeugnis hat in der Schweiz eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr und muss
jeweils vor der Wettkampftätigkeit - d.h. in unserem Fall vor dem 30. September des lau-
fenden Jahres oder mindestens zwei Wochen vor dem entsprechenden Wettkampf,
wenn dieser früher stattfindet - ausgestellt resp. verlängert werden. Die Zeugnisse sind
auf dem offiziellen Formular von Swiss Olympic unaufgefordert dem neuen Ver-

trauensarzt der FDB, Herrn Dr.med. Matthias Strupler, einzureichen. Wird die Diagnose Asthma bronchiale resp. bronchiale Hyperreagibilität bei einer
Athletin oder einem Athleten erstmals gestellt, muss die Diagnose durch einen
Facharzt FMH für Pneumologie innerhalb von 3 Monaten verifiziert resp. bestätigt
werden. Die entsprechenden klinischen und spirometrischen Daten sind dem Ver-
trauensarzt der FDB umgehend einzureichen. Fällt das Untersuchungsresultat
negativ aus, verfällt das sonst für 1 Jahr gültige Zeugnis.

Die jährliche Bestätigung des Asthma bronchiale resp. der bronchialen Hyperreagibilität kann vom behandelnden Arzt für weitere 2 Jahre vorgenommen werden, danach ist eineerneute Ueberprüfung der Diagnose durch einen Facharzt FMH für Pneumologie not-wendig. Für Internationale Wettkämpfe gelten die Regelungen der jeweiligen Internationalen
Verbände. Die betroffene Athletin oder der betroffene Athlet ist selber dafür ver-
antwortlich, sich entsprechend zu erkundigen.

9. Corticosteroide
Die Anwendung von Corticosteroiden ist beschränkt auf äusserlichen Gebrauch (z.B. Crèmes), Inhalation, lokale Infiltrationen oder Einspritzung in ein Gelenk. 10. Neuer Vertrauensarzt der Fachkommission für Doping-Bekämpfung (FDB)
Swiss Olympic hat eine Teilzeitstelle eines medizinischen Koordinators, einer medizinischen
Ansprechperson in Dopingfragen geschaffen. Aerztliche Atteste und Anfragen sind also
nicht mehr wie bisher an Herrn Dr. Monnat in Porrentruy, sondern an folgende Adres-
se zu richten:

Herr Dr.med. Matthias StruplerFacharzt FMH für Allgemeinmedizin, Sportmedizin (SGSM), Manuelle Medizin (SAMM)Aerztegemeinschaft Joderlicka3818 Grindelwald 11. Dopingliste 2001 / 2002
Die beiliegende Dopingliste besteht neu aus drei Teilen: a) Liste der verbotenen pharmakologisch-medizinischen Massnahmen zur Leistungsbeein- b) Liste der erlaubten Medikamente bei banalen Erkrankungen mit etwa doppelt so vielen c) Merkblatt zum Vorgehen bei Asthma, mit wichtigen Informationen über den Vertrauens- arzt, die Hotline und die Websites. Die Dopingliste sowie das „Aerztliche Zeugnis betreffend Asthma bronchiale“ von
Swiss Olympic kann unter
eingesehen oder heruntergeladen werden.
12. 24-Stunden Hotline
Unter der Nummer 0900 567 587 erteilt das Schweiz. Toxikologische Informationszentrum
(STI) Auskünfte betreffend verbotene Substanzen in Heilmitteln. Die Auskunft beschränkt
sich auf Aussagen, ob eine bestimmte Substanz verboten oder nicht verboten ist oder ob
ein bestimmtes in der Schweiz zugelassenes Medikament verbotene Substanzen enthält
oder nicht. Ein Anruf kostet CHF 2.40 / Minute.

13. Teilnehmer an ISU-Wettkämpfen oder ISU-Meisterschaften
Ein allfälliger Gebrauch von Corticosteroiden oder Beta-2-Agonisten muss jährlich neu
und
jeweils vor Beginn des Wettkampfes mittels offiziellen ISU-Formularen dem „ISU
Medical Advisor“ oder dem entsprechenden ISU-Vertreter gemeldet werden. Bitte die Abga-
be des „Medical Notification Form“ bestätigen lassen, also genügend Kopien mitnehmen. Es
liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Athleten, dieser Verpflichtung uneinge-
schränkt nachzukommen
(es ist dies nicht Sache des Schweizer Eislauf-Verbandes)!

Ein entsprechendes Formular sende ich Euch in der Beilage. Weitere Formulare können beim Zentralsekretariat SEV, Maulbeerstrasse 14, 3011 Bern (Tel. 031 / 382 06 60) an-gefordert werden. Jeder Teilnehmer an ISU-Wettkämpfen oder ISU-Meisterschaften, der wegen eines
Asthmaleidens Beta-2-Agonisten oder Corticosteroiden inhalieren muss, ist ver-
pflichtet, dies jährlich vor dem 30. September oder 2 Wochen vor dem ersten Wett-
kampf, falls dieser früher stattfindet,

mittels „Medical Notification Form“ der „International Skating Union“, Chemin de
Primerose 2, 1007 Lausanne, sowie

mittels „Aerztlichem Zeugnis betreffend Asthma bronchiale“ von Swiss Olympic
Herrn Dr.med. Matthias Strupler, Aerztegemeinschaft Joderlicka, 3818 Grindel-
wald

unter Beilage eines Zeugnisses (Lungenfunktionstest) des Pneumologen oder des
Verbandsarztes SEV, zu melden.

Auch an ISU-Wettkämpfen oder ISU-Meisterschaften (EM, WM, Junioren-WM, OS) kann jederzeit und ohne vorherige Anmeldung eine Dopingkontrolle bei den Teilnehmern durch-geführt werden. Solche Kontrollen sind ebenfalls während der Trainings möglich. 14. Erhebung der Proben
Die Kontrollen werden in der Regel mittels Erhebung von Urinproben durchgeführt. Allenfallskönnen Sportler und Hilfspersonen nach verbotenen Medikamenten oder Materialen durch-sucht werden. Bei jeder Kontrolle werden zwei Proben erhoben (A- und B-Probe). Im Falle eines positivenBefundes der A-Probe hat der betroffene Sportler Anspruch auf Untersuchung der B-Probe. Er hat das Recht, bei einer Zweituntersuchung mit einer von ihm beigezogenen Person an-wesend zu sein. Wird die B-Probe untersucht, gilt der Befund nur dann als positiv, wenn die verbotene Sub-stanz sowohl in der A- als auch in der B-Probe nachgewiesen und die Identität von A- undB-Probe bestätigt wird. 15. Sanktionen
Wer sich als Sportler vorsätzlich oder fahrlässig verbotener Mittel oder Methoden bedient,bei der Anwendung verbotener Mittel Beihilfe leistet, verbotene Gegenstände mit sich führt,sich vorsätzlich einer Dopingkontrolle widersetzt oder entzieht, wird bestraft. Die Strafbehörde der „Swiss Olympic Association“ kann folgende Sanktionen aussprechen: a) Streichung aus der Rangliste und Aberkennung allfällig errungener Titel und Medaillenb) Geldbussec) Sperre mit zeitlicher Beschränkung oder auf Lebenszeit. 16. Erkrankung der Atemwege
Einige Eisläufer/innen leiden an Erkrankungen der Atemwege und sind deshalb auf die Ein-nahme von Ventolin, Serevent, Pulmicort usw. angewiesen. Leider mussten wir in letzter Zeit vermehrt feststellen, dass einzelne Athleten obige Medi-kamente nicht nur einnehmen, weil sie effektiv aus gesundheitlichen Gründen darauf an-gewiesen sind, sondern weil sie ihnen eine vermeintliche Erleichterung der Atmung er-möglichen (z.B. beim Durchlaufen des Kürprogrammes). Ich mache Euch jedoch daraufaufmerksam, dass ein übermässiger Gebrauch von Ventolin, Serevent, Pulmicort usw. zu-sätzlich zum Dopingvergehen schädliche Auswirkungen auf die Ausübung von Sportschlechthin hat (z.B. Beschleunigung des Herzrhythmus, Nervosität und verstärkte Reiz-barkeit). Ich bitte Euch, diese Informationen gut zu verwahren und wünsche Euch für die bevorstehen-den Wettkämpfe viel Glück und Erfolg. SCHWEIZER EISLAUF-VERBANDDie Doping-Verantwortliche: Beilagen:
Dopingliste „Swiss Olympic Association“Medical Notification Form ISUAerztliches Zeugnis betreffend Asthma bronchiale Swiss Olympic Kopie z.K. an:
- Herrn Roland Wehinger- TK-Präsidenten SEV- Verbandsarzt SEV, Herrn Dr. W. Frey- Athletenbetreuer SEV, Herrn Georg Krummenacher- SELV, Frau J. Tomasini- SEV-Clubs und -Kantonalverbände (ohne Beilagen)

Source: http://www.skating.ch/acrobat_pdf/sev_2001/Doping.pdf

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Practice Parameter: Pharmacologic treatment of spasticity in children and adolescents with cerebral palsy (an evidence-based review): Report of the Quality Standards Subcommittee of the American Academy of Neurology and the Practice Committee of the Child Neurology Society M. R. Delgado, D. Hirtz, M. Aisen, S. Ashwal, D. L. Fehlings, J. McLaughlin, L. A. Morrison, M. W. Shrader,

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We had been married six years and five months that Thanks-giving. I savored the crisp autumn morning from our big bed, enjoying the smells wafting up from the kitchen. Lisa sent our four-year-old up the stairs to wake me for breakfast. When I heard her little slippers scraping across the floorboards, I shut my eyes and “Daddy?” her sweet whisper called inches from my ear, “are you I pr

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