Protokoll der 17. Gemeinderatssitzung vom 3. April 2012
Rainer Beck Josef Biedermann Irene Elford Norbert Gantner Günther Jehle Horst Meier Monika Stahl
Zu 2012/145 Architekt und Ortsplaner Florin Frick und Gemeindebauführer Thomas Meier
2012/145 Genehmigung Bauordnung und Zonenplan Sachverhalt Die überarbeitete Bauordnung sowie der mit überlagerten Zonen ergänzte Zo-
nenplan wurden dem Gemeinderat in der Sitzung vom 14. Februar 2012 im Ein-zelnen vorgestellt und durch diesen mit Gemeinderatsbeschluss 2012/129 zur Kenntnis genommen. Die Plankner Bevölkerung wurde am 29. Februar 2012 an-lässlich einer öffentlichen Veranstaltung über die neue Bauordnung und den neu-en Zonenplan informiert. Dabei wurden insbesondere die Änderungen und die Anpassungen gegenüber der Bauordnung 2008 erläutert und erklärt. Aufgrund der an der öffentlichen Veranstaltung geführten Diskussion und der Rückmeldung aus der Bevölkerung wurden folgende Themen in der Projektgruppe nochmals diskutiert und behandelt:
Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Bauordnung im Jahr 2008 wurde vor al em aufgrund der immer dicker werdenden Aussenwände (Energiesparmas-snahmen im Sinne der Energiestadt Planken) die Ausnützungsziffer von 0.45 auf 0.50 bei offener Bauweise bzw. von 0.55 auf 0.60 bei der Gruppenbauweise er-höht. Dieses Argument wird jedoch in Folge des Inkrafttretens des neuen Bauge-setzes und der darin festgelegten neuen Berechnungsart der Bruttogeschossflä-che (ohne Aussenwände) zur Gänze entkräftet. Durch die neue Berechnungsart erhöht sich die Ausnützung bei gleich bleibender Ausnützungsziffer faktisch um rund 15 % - 20 %. Wie an der öffentlichen Veranstaltung aufgezeigt, kann bei der Beibehaltung der Ausnützungsziffer je nach Grösse des Grundstückes die Aus-
nützung unter Einhaltung anderer einschränkender Bestimmungen der Bauord-nung (Grenzabstände, Gebäudehöhe, Grünflächenziffer) gar nicht realisiert wer-den. Das Argument, mit der Anpassung der Ausnützungsziffer werde eine ver-dichtete Bauweise verhindert, überzeugt nicht, da die Bauordnung im Fal e der Gruppenbauweise bereits eine rund 20 % höhere Ausnützung gegenüber der of-fenen Bauweise bzw. der Regelbauweise vorsieht. Damit fördert die Gemeinde Planken das verdichtete Bauen wie keine andere Gemeinde in Liechtenstein. An der öffentlichen Informationsveranstaltung wurde auch angeführt, dass in ande-ren Gemeinden mit Planken vergleichbare Gebiete (z.B. Hinterschellenberg) ebenfal s die AZ 0.50 betrage und trotzdem einen dörflichen Charakter auswei-sen würden. Dazu ist zu bemerken, dass im Hinterschellenberg in den wenigsten Fäl en, wie übrigens auch in Planken, die AZ vol ausgeschöpft wurde und das heutige Sichtbare in keinster Weise einer AZ von 0.50 (nach alter Berechnungsart) entspricht. Die Auswirkungen einer Beibehaltung der Ausnützungsziffer werden erst in 10 bis 20 Jahren richtig zur Geltung kommen. Die Projektgruppe Überar-beitung Bauordnung und Zonenplan spricht sich für den Erhalt des Dorfcharak-ters der Gemeinde Planken aus und empfiehlt dem Gemeinderat, die Ausnüt-zungsziffer von 0.50 auf 0.45 bei offener Bauweise und von 0.60 auf 0.55 bei der Gruppenbauweise anzupassen. Auch nach diesen Anpassungen ist die mögliche Ausnützung gegenüber der Berechnungsweise nach dem alten Baugesetz immer noch leicht höher.
Vordach Die Projektgruppe Überarbeitung Bauordnung und Zonenplan ist der Ansicht, dass die mit der Bauordnung 2008 eingeführte Vordach-Bestimmung (mindestens 40cm Breite) zur Erhaltung des Ortsbildes von Planken beiträgt und daher diese Bestimmung in der bestehenden Form beibehalten werden sol te. Dachbündiger Einbau von Sonnenenergieanlagen bei Neubauten Diese neue Bestimmung schreibt vor, dass bei Neubauten Sonnenenergieanlagen dachbündig einzubauen sind. Es wurde bemängelt, dass durch diese Vorschrift zukünftig Bauschäden generiert werden. Dies kann die Projektgruppe Überarbei-tung Bauordnung und Zonenplan nicht nachvol ziehen. Bauschäden werden al en-fal s durch einen unsachgemässen Einbau von Sonnenenergieanlagen ausgelöst, jedoch nicht durch die Bestimmung in der Bauordnung. Gemäss Auskunft von Fachleuten, führt ein dachbündiger Einbau von Sonnenenergieanlagen bei einem fachgerechten Dachaufbau mit entsprechender Hinterlüftung zu keinen Bauschä-den. Auch mehrere andere Gemeinden in Liechtenstein haben eine solche Be-stimmung in ihrer Bauordnung bzw. Reglement aufgenommen. Die Projektgrup-
pe Überarbeitung Bauordnung und Zonenplan empfiehlt dem Gemeinderat diese Bestimmung im Sinne des Ortsbildes und einer homogenen Dachlandschaft wie vorgesehen in die neue Bauordnung zu integrieren. Stützmauern An der öffentlichen Informationsveranstaltung wurden Bedenken geäussert, ob man mit 1.25 Meter hohen Stützmauern in den Steilhanglagen von Planken aus-komme. Die Bestimmung in der neuen Bauordnung lautet: “Künstliche Böschun-gen wie auch Stützmauern sind auf das Unerlässliche zu beschränken und dürfen in der Regel eine maximale Höhe von 1.25 Meter nicht überschreiten.“ Der ge-wählte Wortlaut „in der Regel“ deutet bereits darauf hin, dass auch Ausnahmen diesbezüglich möglich sind. Jedoch sol en nach der neuen Bauordnung Abwei-chungen von den Gestaltungsvorschriften als Ausnahmen dann zulässig sein, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass sich dadurch eine bessere archi-tektonische Lösung wie auch Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild ergibt. Die Projektgruppe Überarbeitung Bauordnung und Zonenplan empfiehlt dem Gemeinderat diese Bestimmung wie vorgesehen in die neue Bauordnung aufzu-nehmen. Damit wird bei höheren Stützmauern ein besonderes Augenmerk auf die Gestaltung gelegt.
Obwohl gemäss dem heutigen Stand der Deponieplanungen das Plankner Ho-heitsgebiet „Stäl awes“ bis ins Jahr 2075 nicht als Deponiestandort benötigt wird, empfiehlt die Projektgruppe Überarbeitung Bauordnung und Zonenplan dem Gemeinderat, aus folgenden Gründen die Temporäre Deponiezone als überlagerte Zone im Zonenplan darzustellen. Die Regierung hat am 19. Juni 2007 mit einem Grundsatzbeschluss (RA 2007/1751-8802) den für den Deponiestand-ort Ställa festgelegte Betrachtungsperimeter als Basis für die weiteren Planungen für Kiesabbau und Deponie genehmigt und angeordnet, dass die Deponiezone als eine temporäre der bestehenden Grundnutzung überlagerte Zone auszu-scheiden ist. Auf Basis dieses Grundsatzbeschlusses wurde die Temporäre Depo-niezone auch als überlagerte Zone in die Bauordnung 2008 aufgenommen. Eine Darstellung im Zonenplan erfolgte versehentlich nicht. Die Gemeinde Schaan hat in ihrem Zonenplan den Betrachtungsperimeter des Deponiestandortes Stäl a als überlagernde Zone ausgeschieden. Die ausgeschiedene Temporäre Deponiezone auf dem Schaaner Hoheitsgebiet umschliesst die Plankner Stäl awes vol ständig. Um diese Lücke zu schliessen und damit das halbfertige Ausscheidungsverfahren der Temporären Deponiezone abzuschliessen, ist diese auch in den Plankner Zo-nenplan als überlagernde Zone aufzunehmen. Eine Abänderung des von der Re-
gierung genehmigten Betrachtungsperimeters der Deponie Stäl a wäre nur in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde Schaan sinnvoll. Auf Grund der oben aufgeführten Überlegungen wird seitens der Projektgruppe Überarbeitung Bauordnung und Zonenplan empfohlen, gegenüber der dem Ge-meinderat am 14. Februar 2012 vorgestellten Fassung der Bauordnung keine Änderungen vorzunehmen. Die neue Bauordnung und der mit überlagerten Zonen ergänzte Zonenplan lie-gen nun dem Gemeinderat zur abschliessenden Genehmigung vor. Die Geneh-migung der neuen Bauordnung und des Zonenplanes unterliegt der Ausschrei-bung zum Referendum. Bezüglich des Zonenplanes ist zudem ein öffentliches Planauflageverfahren durchzuführen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschliesst einstimmig, die neue Bauordnung und der mit über-lagerten Zonen ergänzte Zonenplan zu genehmigen und bezüglich des Zonen-planes die öffentliche Planauflage durchzuführen. Dieser Beschluss wird gemäss Gemeindeordnung der Gemeinde Planken vom 26. Oktober 1997 Art. 11 Abs. 1 lit. c) zum Referendum ausgeschrieben.
2012/146 Protokoll der 16. Gemeinderatssitzung vom 13. März 2012
Das Protokol der Gemeinderatssitzung vom 13. März 2012 wurde im Zirkularver-fahren einstimmig genehmigt.
2012/147 Erstellung Brunnen in der Schwemmi auf Gafadura Sachverhalt Mit Gemeinderatsbeschluss 2011/64 vom 16. August 2011 genehmigte der Ge-
meinderat das Projekt Generelle Wasserversorgung der Alpen Gafadura und Rütti. Dieses sieht unter anderem eine Erweiterung von drei Brunnenplätzen vor. Im letzten Jahr konnten bereits zwei davon errichtet und in Betrieb genommen werden. Der letzte zu erstellende Brunnenplatz liegt im Bereich Schwemmi im südlichen Bereich der Alp Gafadura. Der Brunnen sol aufgrund der grossen Dis-tanzen für das Vieh zwischen dem äussersten Punkt im Süden der Alp und dem Brunnen beim Alpstal gebaut werden. Ein Versuch im letzten Jahr mit einem provisorischen Brunnen hat gezeigt, dass die Weide besonders bei schlechtem Wetter wesentlich weniger leidet, wenn das Vieh eine kürzere Distanz zurückle-gen muss. Die Auftragsvergabe für die Erstellung des Brunnens erfolgt über das
Land bzw. über die Berggebietssanierung, die auch die Kosten mit 60 % subven-tioniert. Der 40 %-Kostenanteil der Gemeinde Planken beläuft sich auf rund CHF 12'000.00.
Beschluss
Der Gemeinderat beschliesst einstimmig, der Erstellung eines Brunnenplatzes in der Schwemmi auf der Alp Gafadura zuzustimmen und den Kostenanteil der Ge-meinde Planken in Höhe von CHF 12'000.00 zu genehmigen.
2012/148 Sanierung Trockenmauer zwischen Alphütte und Alpstall auf Rütti Sachverhalt Die Trockensteinmauer zwischen der Alphütte und dem Alpstal Rütti ist in einem
sehr schlechten Zustand. Es haben sich bereits einige Steine aus der Mauer ge-löst und weitere drohen herauszufal en. Deshalb sol te die gesamte Mauer saniert werden. Dazu sol die Mauer abgebrochen, zurückversetzt und wieder aufgebaut werden. Die zukünftige Mauer wird im Sinne einer Absturzsicherung niedriger ausgeführt werden. Durch die Zurückversetzung bietet sich mehr Platz zum Wen-den. Für die Sanierungsarbeiten liegt ein Angebot von Heinrich Gantner, Plan-ken, in Höhe von CHF 15'000.00 vor. Im Budget 2012 sind für diese Arbeiten CHF 15'000.00 vorgesehen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschliesst einstimmig, die Sanierung der Trockenmauer zwi-schen der Alphütte und dem Alpstal auf Rütti zu genehmigen und den entspre-chenden Auftrag an Heinrich Gantner, Planken, zum Offertpreis von CHF 15'000.00 inkl. MWSt. zu vergeben.
2012/149 Erneuerung der Betonplatte vor dem Alpstall auf Rütti Sachverhalt Die Betonplatte vor dem Alpstal Rütti weist einige Mängel auf. So sind in den
letzten Jahren vermehrt Risse entstanden, in denen Gras wächst. Bei den grösse-ren Rissen können die Erde und der Mist nur mit grosser Mühe entfernt werden. Eine Reparatur der vorhandenen Risse ist nicht zielführend, da immer wieder neue Risse entstehen. Bei der Begehung des Gemeinderates im letzten Jahr wur-de vorgeschlagen, die gesamte Betonplatte zu erneuern. Für die Erneuerungsar-beiten liegt ein Angebot von Heinrich Gantner, Planken, in Höhe von CHF 11'500.00 vor.
Beschluss
Der Gemeinderat beschliesst einstimmig, die Erneuerung der Betonplatte vor dem Alpstal auf Rütti zu genehmigen und den entsprechenden Auftrag an Hein-
rich Gantner, Planken, zum Offertpreis von CHF 11'500.00 inkl. MWSt. zu verge-ben. Ausstand: Norbert Gantner
2012/150 Genehmigung Ausscheidung von Schon- und Winterruhezonen im Plankner Hoheitsgebiet Sachverhalt Mit Gemeinderatsbeschluss 2012/135 vom 13. März 2012 wurde die Ausschei-
dung von Schon- und Winterruhezonen in Anwesenheit von Dr. Felix Näscher und Wolfgang Kersting vom Amt für Wald, Natur und Landschaft eingehend beraten und der Gemeinderat beschloss, die diesbezügliche Beschlussfassung in Abspra-che mit den betroffenen Nachbargemeinden Schaan und Triesenberg vorzuneh-men. Desweiteren wurde vereinbart, aus Sicht der Gemeinde Planken fehlende Wanderwege auf dem Plankner Hoheitsgebiet in die für die Schon- und Winter-ruhezonen relevante Kartierung aufzunehmen, nachdem diese Zonen nur auf ausgewiesenen Wanderwegen begangen werden dürfen. Der Gemeinderat be-hielt sich zudem vor, weitere Auflagen zu machen. Zwischenzeitlich hat die Gemeinde Schaan die vorgeschlagene Ausscheidung der Schon- und Winterruhezonen auf ihrem Hoheitsgebiet mit geringfügigen Anpas-sungen genehmigt. Auch der Gemeinderat von Triesenberg hat an seiner Sitzung vom 20. März 2012 der Festlegung von Winterruhezonen und der Schonzone Garselli mit gewissen Auflagen zugestimmt. Die Anpassungen und Auflagen der beiden Nachbargemeinden haben keine direkten Auswirkungen auf die geplan-ten Schon- und Winterruhezonen im Plankner Hoheitsgebiet.
Beschluss
1. die vorgeschlagene Schonzone im Gebiet Garselli und die vorgeschlagene Winterruhezone im rheintalseitigen Alpengebiet der Gemeinde Planken unter der Bedingung zu genehmigen, dass die von der Gemeinde Planken im beiliegenden Plan eingezeichneten Wanderwege in diesen Gebieten in die Kartierung aufge-nommen werden.
Diese Wege können bei der Gemeindeverwaltung einge-
sehen werden. 2. die vorgeschlagene Winterruhezone im Naturschutzgebiet Schwabbrünnen und in der Stäl awes zu genehmigen. 3. nach Ablauf der Jagdpachtperiode 2012 – 2021 die Notwendigkeit der Schon- und Winterruhezonen zu überprüfen. Sol ten zwischenzeitlich die Wildverbiss- und Schälschäden an den Waldbeständen in diesen Zonen und im Wohngebiet zunehmen, sind umgehend entsprechende Gegenmassnahmen zu veranlassen.
2012/151 Landesweites Sportstättenkonzept Sachverhalt Das geltende Sportstättenkonzept des Landes stammt aus dem Jahre 1995. Die
Entwicklung der letzten Jahre und die Erfahrung beim Bau von Sportinfrastruktur und bei der Durchführung von Sportveranstaltungen gaben Anlass, das Konzept zu überprüfen und entsprechend anzupassen. Eine Arbeitsgruppe des Landes hat sich mit diesem Thema befasst und legt nun das überarbeitete Konzept vor. Zweck des Sportstättenkonzepts ist es, Richtlinien bzw. Leitlinien zur Verfügung zu stellen, nach welchen in Zukunft der Neubau, die Renovation und der Unter-halt von Sportinfrastruktur erfolgen sol en. Für bestehende Bauten aber auch zu-künftige Bauvorhaben wurde ein verbindlicher Anforderungskatalog mit einem klar vorgegebenen Verfahren erstellt.
Oberstes Ziel ist die Koordination zwischen Land, Gemeinden und Dritten beim Neubau und der Renovation von Sportstätten im Sinne des Sports, um die infra-strukturellen Bedingungen für nationale Sportverbände zu verbessern. Das Sport-stättenkonzept beinhaltet hierfür einen transparenten Raster in Form von klaren Kriterien, Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen, die eine Sportanlage er-füllen muss, damit sie förderungswürdig ist. Weitere wesentliche Ziele, die mit der Neufassung des Sportstättenkonzepts verfolgt werden, sind die klare Rege-lung der Zuständigkeiten, Aufgaben, Abläufe und Verfahrensfragen sowie der Fi-nanzierung und der Nutzung. Die Vorgaben der internationalen Sportverbände hinsichtlich der technischen Beschaffenheit sind zwingend zu beachten. Erfasst werden sowohl bestehende Anlagen, die unter Schaffung grösstmöglicher Syner-gien zwischen einzelnen Trägerschaften bestmöglich genutzt werden sol en, als auch Neubauten. Dadurch werden auch die Möglichkeiten und die Attraktivität von Liechtenstein als Sportstandort nach innen und nach aussen erhöht. Mittel- bis langfristig soll somit die Sportinfrastruktur vom Ist- zu einem anzustrebenden Sol zustand geführt werden. Dies kann mehrere Jahre bzw. Jahrzehnte in An-spruch nehmen.
Den Fragen der Finanzierung von Bau und Unterhalt der Sportanlagen kommt ei-ne zentrale Bedeutung zu. Land, Standortgemeinde, übrige Gemeinden, Lan-dessportverbände und andere Dritte sind mögliche Kostenträger für Bauvorha-ben betreffend die Sportinfrastruktur. Zukünftig sol en die Bau- bzw. Renovati-onskosten und Unterhalts bzw. Folgekosten von Gemeindesportanlagen zu 100 % von der Standortgemeinde getragen werden. Bei Leistungszen-tren/Stützpunkte bzw. Sportanlagen in landesweitem Interesse sol en die Kosten wie folgt aufgeteilt werden:
Zur indirekten Mitfinanzierung der Miet- bzw. Nutzungskosten von in Landesinte-resse stehenden Sportanlagen entrichtet das Land über die Sportförderung einen entsprechenden zweckgebundenen zusätzlichen finanziellen Beitrag an den die Sportstätte nutzenden Landessportverband. Dies sofern der Verband nicht selbst hierfür aufkommen kann. Der Anteil, den die Verbände zu leisten haben, richtet sich nach deren Nutzung bzw. Belegung der Anlage und ist für den Einzelfal zu bestimmen. Gemäß Art. 8 lit. h) des Sportgesetzes kann das Land den Sport durch die Bereitstellung und den Unterhalt von Sportinfrastruktur fördern. Bei den zu teilenden Kosten handelt es sich um die Restkosten, die verbleiben, wenn man von den Totalkosten die Finanzierung durch Verbände und andere Dritte abzieht. Die Verbände sind dazu aufgefordert, sowohl beim Bau und der Renova-tion als auch beim Unterhalt eigenverantwortlich ihren finanziellen Beitrag zu leis-ten, sodass die öffentliche Hand grösstmöglich entlastet wird.
Die übrigen Gemeinden leisten einen Beitrag, da die Standortgemeinde durch ih-re Bereitschaft ein Leistungszentren/Stützpunkte zu beherbergen die anderen Gemeinden von dieser Aufgabe entbindet und diese sich daher solidarisch betei-ligen. Der jeweilige Anteil der einzelnen Gemeinde berechnet sich nach ihrer Einwohnerzahl.
Im vorliegenden Konzept fehlen Angaben zum möglichen Sportstättenneubau der nächsten Jahre sowie Angaben über die diesbezüglichen finanziellen Auswir-kungen auf die Gemeinden. Planken als kleine Berggemeinde mit beschränktem Platzangebot wird sicherlich nur im Rahmen der „übrigen Gemeinden“ für das Konzept selbst und für die Mitfinanzierung in Frage kommen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschliesst einstimmig, das vorliegende Sportstättenkonzept zur Kenntnis zu nehmen. Die Zielsetzung einer landesweiten Koordination im Sportstättenbau wird begrüsst. Für eine abschliessende Beurteilung des vorlie-genden Sportstättenkonzepts fehlen jedoch Angaben zu möglichen Sportstät-tenprojekten in den nächsten Jahren sowie zu deren Mitfinanzierung durch die Gemeinde Planken.
2012/152 Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Schaffung eines Ge- setzes über die Förderung der Forschung und Innovation (Forschungsför- derungsgesetz; FFG) Sachverhalt Das von der Regierung vorgeschlagene Gesetz regelt die Ausgestaltung, Finan-
zierung und Organisation der Forschungs- und Innovationsförderung, welche so-wohl den nachfrageorientierten als auch den schwerpunktorientierten Ansatz um-fasst. Grundsätzlich wird die Forschungs- und Innovationsförderung nach dem Gebot der höchstmöglichen wissenschaftlichen Qualität erfolgen. Mit den
Forschungsinstitutionen sol en in Zukunft Leistungsvereinbarungen abgeschlos-sen werden, die so ausgestaltet sind, dass sie einerseits die „freie Forschung“ über eine Basisfinanzierung ermöglichen und andererseits mittels Leistungskata-log sowie damit verbundener Finanzierungskriterien die Forschungsexzel enz über den internationalen Wettbewerb nachhaltig gewährleisten. Mittels Zugang zu nationalen wie auch internationalen Förderprogrammen können und sol en die Forschungseinrichtungen Zweit- bzw. Drittmittel generieren
Beschluss
Der Gemeinderat beschliesst einstimmig, den Vernehmlassungsbericht zur Kenntnis zu nehmen und keine Stellungnahme abzugeben.
Press Release - 2th April, 2009 Air-IT – Announce Sponsorship deal with the Nottinghamshire Squash Racquets Association Nottingham based IT specialists Air-IT are proud to announce a three- year sponsorship deal with the Nottinghamshire Squash Racquets Association. The package includes sponsorship of the Nottinghamshire squash League, the prestigious County Cup and the developmen
What is Anaplasmosis? Anaplasmosis is an infectious disease that is caused by the bacteria Anaplasma phagocytophilum or Anaplasma platys that attack the white blood cells. Anaplasma was formerly known as Ehrlichia, so you may hear this disease referred to as Ehrlichiosis. Both dogs and cats can be infected. How does an animal get infected with Anaplasma? Deer ticks carry this b