Kdw.ch

Liste der erlaubten Wirkstoffe
für Ärztinnen und Ärzte,
Apothekerinnen und Apotheker
gültig ab 1.1.2010
Weitere Exemplare können kostenlos bezogen werden bei:Antidoping SchweizPostfach 6063000 Bern 22Tel.: 031 359 74 44, Fax: 031 359 74 49E-Mail: [email protected] Die nachfolgende Liste enthält nach ATC-Code geordnet Wirkstoffe, die dopingfrei und
somit zur Behandlung von Sportlern und Sportlerinnen geeignet sind. Für weitere
Arzneimittel verweisen wir auf die Medikamentendatenbank unter www.antidoping.ch, die
eine Abfrage aller in der Schweiz zugelassenen Spezialitäten ermöglicht.
Folgendes ist zu beachten: Zu jedem aufgeführten Wirkstoff sind in der Schweiz Präparate auf dem Markt, oft sogar mehrere. In den Klammern sind bekannte Markenprodukte (Spezialitäten), vorwiegend Monopräparate, erwähnt.
 Die Liste ist nicht vollständig. Die Auswahl der Wirkstoffe und Spezialitäten stellt keine  Weitere Spezialitäten zu den einzelnen Wirkstoffen können im Arzneimittel- Kompendium der Schweiz nachgeschlagen werden.
 Die aufgeführten Spezialitäten-Namen gelten nur für Präparate, die in der Schweiz im Handel sind! Produkte, die unter demselben Namen in einem anderen Land im Handel sind, müssen nicht zwingend gleiche Wirkstoffe enthalten wie in der Schweiz!  Alkohol und Betablocker sind in gewissen Sportarten verboten. In der Dopingliste 2010 sind die Sportverbände, die ein Verbot vorsehen, aufgelistet.
Arzneimittel mit !! enthalten Dopingsubstanzen und erfordern besondere
Vorsicht und Beratung bei der Abgabe!
Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken (ATZ)
Die folgenden Ausführungen gelten für Mitglieder von Kontrollpools. Für Athletinnen und
Athleten im registrierten Kontrollpool (RTP) ist eine vorgängige ATZ obligatorisch.
Für Athletinnen und Athleten im nationalen Kontrollpool (NTP) ist eine vorgängige
ATZ obligatorisch ausser für die Verwendung von Beta-2-Agonisten, bei deren
Anwendung eine ATZ nachgängig (nach Aufforderung von Antidoping Schweiz)
beantragt werden kann oder eine Deklaration des Gebrauchs genügt.

Es liegt in der Verantwortung der Sporttreibenden zu wissen, ob sie einem Kontrollpool
angehören. Bei Unklarheiten sollte der zuständige Sportverband angefragt werden. Für
alle anderen Sporttreibenden gilt die Dopingliste grundsätzlich auch, sie müssen einen
Antrag auf eine ATZ aber nicht vorgängig einreichen. Die notwendigen medizinischen
Abklärungen, die den Gebrauch von sonst im Sport verbotenen Arzneimitteln rechtfertigen,
haben in jedem Fall vorgängig der Abgabe zu erfolgen. Antidoping Schweiz kann jederzeit
einen Antrag auf eine ATZ anfordern.
Anträge für ATZ müssen auf dem offiziellen und vollständig ausgefüllten Formular mit
sämtlichen relevanten Unterlagen an Antidoping Schweiz eingereicht werden (siehe
www.antidoping.ch). Falls der internationale Sportverband für die Abklärungen zuständig
ist, so sind die Unterlagen diesem einzureichen.
1. Das ATZ-Verfahren gilt für alle Wirkstoffe und Methoden auf der Dopingliste. Die
Anträge müssen zusammen mit allen notwendigen medizinischen Unterlagen i.d.R.
mindestens 21 Tage vor Behandlungsbeginn eingereicht werden. Die ATZ-Kommission
entscheidet i.d.R. innert 30 Tagen schriftlich zu Handen der Athletin oder des Athleten über
den Antrag. Sporttreibende müssen eine Kopie des eingereichten Formulars sowie die
Bestätigung von Antidoping Schweiz aufbewahren.
Auf nationaler Ebene sind die ATZ-Anträge einzureichen bei:
Antidoping Schweiz
Postfach 606
3000 Bern 22
Fax 031 359 74 49
Der Internationale Standard über die Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken ATZ (International Standard for Therapeutic Use Exemptions, TUE) hat zum Ziel, den Prozess zur Gewährung von Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von verbotenenWirkstoffen und Methoden zu therapeutischen Zwecken zu harmonisieren. In Ausnahmefällen, in denen keine anderen alternativen Therapien möglich sind, kann ein An-trag für die Verwendung verbotener Wirkstoffe oder Methoden gestellt werden. Antidoping Schweiz hat in Übereinstimmung zum TUE-Standard eine ATZ-Kommission bestehend aus fünf Fachpersonen eingesetzt, die diese Anträge beurteilt.
2. Deklaration des Gebrauchs von Glucokortikoiden: Für Glucokortikoide bei
intraartikulärer, periartikulärer, peritendinöser, periduraler, intradermaler Anwendung
sowie zur Inhalation wird eine Deklaration des Gebrauchs verlangt. Dies heisst,
Athletinnen und Athleten müssen dies auf dem Protokoll der Dopingkontrolle vermerken
(s. www.antidoping.ch).
3. Deklaration des Gebrauchs bei Salbutamol und Salmeterol zur Inhalation:
Gemäss Dopingliste sind Beta-2-Agonisten jederzeit, in und ausserhalb von Wettkämpfen
verboten. Einzig Salbutamol (maximale Dosierung 1600 g pro 24 Stunden) und
Salmeterol, sind zur Inhalation zugelassen. Bei der Verwendung von
Asthmamedikamenten zur Inhalation, die Salbutamol, Salmeterol und/oder
Glucokortikoide enthalten, ist eine Deklaration des Gebrauchs notwendig. Diese kann
z.B. bei der Dopingkontrolle auf dem Protokoll der Dopingkontrolle abgegeben werden (s.
www.antidoping.ch).
Vorsicht beim Umgang mit Arzneimitteln
Erkältungen
Arzneimittel gegen Erkältungen können Stimulanzien wie z.B. Ephedrin, Methylephedrin,
Pseudoephedrin oder Cathin enthalten. Diese Arzneimittel sind deshalb an Wettkämpfen
nicht erlaubt. Urinkonzentrationen über dem festgelegten Grenzwert gelten als ein
Dopingverstoss. Als Richtlinie gilt: Bei Anwendung nach Vorschrift (s. Packungsbeilage)
müssen solche Arzneimittel mindestens 48 Stunden vor einem Wettkampf abgesetzt
werden. Ist eine weitere Therapie notwendig, so muss auf Arzneimittel ausgewichen
werden, die keine verbotenen Stimulanzien enthalten. Die Arzneimitteldatenbank, eine
Fachperson oder die Hotline können dabei konsultiert werden.
Asthma: Beta-2-Agonisten
Gemäss Dopingliste sind alle Beta-2-Agonisten jederzeit, in und ausserhalb von
Wettkämpfen verboten. Einzig Salmeterol und Salbutamol (maximale Dosierung 1600 ug
pro 24 Stunden) sind zur Inhalation zugelassen. Sie benötigen aber eine Deklaration des
Gebrauchs. Diese kann z.B. bei der Dopingkontrolle auf dem Kontrollformular angegeben
werden (mehr unter www.antidoping.ch).
ACHTUNG: Bei einem übermässigen Gebrauch von Salbutamol vor, während und nach
einem Wettkampf kann der Grenzwert von 1 μg/ml Urin überschritten werden!

Asthma, Entzündungen: Glucokortikoide
Glucokortikoide sind am Wettkampf verboten. Es bestehen je nach Anwendungsart und
Kontrollpools unterschiedliche Vorschriften (mehr unter www.antidoping.ch).
Diabetes
Eine Behandlung mit Insulin untersteht dem Standardverfahren der Gewährung einer
ATZ. An Diabetes leidende Sportler und Sportlerinnen müssen ihren Insulinbedarf durch
ein Zeugnis eines Diabetologen / Endokrinologen bestätigen.
Richtlinien bei Behandlung mit Methylphenidat (Ritalin)
Methylphenidat (u.a. Concerta®, Ritalin) ist auf der Liste der verbotenen Wirkstoffe
(Gruppe der Stimulanzien).
Die Einnahme während Wettkämpfen ist damit verboten. Dies gilt auch für Jugendliche,
die wegen eines ADHS mit Ritalin behandelt werden. Sofern die Sporttreibendenden
einem Kontrollpool angehören, erfordert der Gebrauch von Ritalin somit eine
Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken ATZ.
NB: Ganz prinzipiell, sicher aber im Zweifelsfall, gelten die ausführlichen
Bestimmungen der aktuell gültigen Dopingliste von Antidoping Schweiz.
Wichtige Adressen
Die Informationsplattform von Antidoping Schweiz: www.antidoping.ch
Auskünfte zu Arzneimitteln:
Medikamentendatenbank unter www.antidoping.ch
oder die
24-Stunden Hotline 0900 567 587 (Fr. 1.00/Min.)
Das Schweizerische Toxikologische Informationszentrum (STIZ) erteilt Auskünfte, ob ein bestimmter Wirkstoff verboten oder nicht verboten ist, oder ob ein bestimmtes in der Schweiz zugelassenes Arzneimittel verbotene Wirkstoffe enthält oder nicht.
Alle ATZ-Formulare müssen an folgende Adresse gesendet werden:
Antidoping SchweizPostfach 606 3000 Bern 22 Fax 031 359 74 49E-Mail: [email protected] Informationsmaterialien können bestellt werden bei:
Antidoping SchweizPostfach 6063000 Bern 22Tel. 031 359 74 44, Fax 031 359 74 49, E-Mail: [email protected] Abkürzungen:
ATZ:
Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken Inhaltsverzeichnis:
A: Verdauungstrakt und Stoffwechsel . 6
A01: Stomatologika . 6
A02: Antazida, Ulkustherapeutika und Antiflatulantia. 6
A03: Spasmolytika, Anticholinergika und Propulsiva (Spasmolytika siehe auch N02, G04)6
A04: Antiemetika und Mittel gegen Nausea (siehe auch A03, R06). 6
A05: Leber- und Gallentherapeutika. 6
A06: Laxantien . 7
A07: Antidiarrhoika, intestinale Entzündungshemmer und Antiinfektiva. 7
A08: Antiadiposita, ausser Diätprodukte . 7
A09: Digestiva, inkl. Enzyme. 7
A10: Antidiabetika . 7
A11: Vitamine/ A12: Mineralstoffe/ A13: Tonika . 8
A14: Anabolika, systemisch . 8
B: Blut und blutbildende Organe . 8
B01: Antikoagulantien, Thrombozytenaggregationshemmer, Thrombolytika . 8
B02: Antihämorrhagika. 8
B03: Antianämika . 8
C: Herz und Kreislauf . 8
C01: Herztherapeutika . 8
C02: Antihypertensiva . 8
C03: Diuretika . 9
C04: Periphere Vasodilatatoren . 9
C05: Vasoprotektiva . 9
C07: Betablocker. 9
C08: Kalziumantagonisten . 9
C09: Auf das Renin-Angiotensin-System wirkende Substanzen . 9
C10: Blutlipidsenker . 10
D: Dermatologika . 10
D01: Antimykotika in der Dermatologie . 10
D05: Antipsoriatika . 10
D06: Antibiotika und Chemotherapeutika in der Dermatologie. 10
D07: Kortikosteroide zur dermatologischen Anwendung (Antihämorrhoidalia C05) . 10
D08: Antiseptika und Desinfektionsmittel . 10
D10: Aknetherapeutika. 11
G: Urogenitalsystem und Sexualhormone. 11
G01: Gynäkologische Antiinfektiva und Antiseptika . 11
G02: Sonstige Gynäkologika. 11
G03: Sexualhormone und Modulatoren des Genitalsystems . 11
G03A: Hormonale Kontrazeptiva. 11
Andere:. 11
G04: Urologika . 11
H: Hormone systemisch, ausser Sexualhormone und Insuline . 12
H02: Kortikosteroide, systemisch (Kortikosteroide zur Inhalation siehe R03) . 12
H03: Schilddrüsen-Therapeutika. 12
H05: Kalzium-Haushalt (Vitamin D siehe A11). 12
J: Antiinfektiva, systemisch . 12
J01: Antibakterielle Stoffe, systemisch . 12
J02: Antimykotika, systemisch . 13
J04: Mittel gegen Mykobakterien. 13
J05: Virostatika, systemisch . 13
L: Antineoplastika und Immunmodulatoren . 13
L04: Immunsuppressiva . 13M: Muskeln und Skelett . 14M01: Antiphlogistika und Antirheumatika . 14M02: Produkte bei Gelenk- und Muskelschmerzen topisch. 14M03: Muskelrelaxantien . 14M04: Gichttherapeutika . 14N: Zentrales Nervensystem. 14N01: Anästhetika. 14N02: Analgetika (Antiphlogistika siehe M01) . 15N02A: Opioide. 15N02B: sonstige Analgetika und Antipyretika. 15N02C: Migränetherapeutika . 15N03: Antiepileptika . 15N04: Antiparkinsonmittel . 15N05: Psycholeptika. 15N06: Psychoanaleptika. 16N07: Zentrales Nervensystem, sonstige Pharmaka . 16P: Mittel gegen Parasiten, Insektizide und Repellentien. 16P01: Mittel gegen Protozoen . 16P02: Anthelminthika . 16P03: Mittel gegen Ektoparasiten, inkl. Skabies, Insektizide, Repellentien. 17R: Atmungssystem . 17R01: Rhinologika. 17R02: Laryngologika . 17R03: Antiasthmatika . 17R05: Mittel gegen Husten und Erkältung (siehe auch M01, N02, R06) . 18R06: Antihistaminika, systemisch (Antihistaminika, topisch siehe D04) . 18R07: Sonstige Mittel für das Atmungssystem. 18S: Sinnesorgane. 18S01: Ophthalmologika . 18S02: Otologika. 18 A: Verdauungstrakt und Stoffwechsel
A01: Stomatologika
Benzydamin (Bucco-Tantum®)
Chlorhexidin (Plak out® und Analogpräparate)
Hexetidin (Drossadin®, Hextril®)
Miconazolum (Daktarin®)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Stomatologika im und ausserhalb des
Wettkampfs erlaubt. Für buccal angewendete Glucokortikoide wird keine ATZ mehr benötigt.
A02: Antazida, Ulkustherapeutika und Antiflatulantia
Aluminiumhydroxid (in Alucol®)
Ranitidin (Zantic® und Analogpräparate) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antazida und Ulkustherapeutika im und
A03: Spasmolytika, Anticholinergika und Propulsiva (Spasmolytika
siehe auch N02, G04)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Spasmolytika, Anticholinergika und
Propulsiva im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt.
A04: Antiemetika und Mittel gegen Nausea (siehe auch A03, R06)
Aprepitantum (Emend®)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antiemetika und Mittel gegen Nausea im
und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt.
A05: Leber- und Gallentherapeutika
Silibinin (Legalon®)
Ursodeoxycholsäure (Ursofalk®)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Leber- und Gallentherapeutika im und
A06: Laxantien
Bisacodyl (Dulcolax® und
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Laxantien im und ausserhalb des
A07: Antidiarrhoika, intestinale Entzündungshemmer und Antiinfektiva
Aktivkohle (Norit® und Analogpräparate)
NB: Glucokortikoide zur lokalen Anwendung als intestinale Entzündungshemmer sind im
Wettkampf verboten. Die Anwendung während des Wettkampfs ist bewilligungspflichtig
(siehe Seite 1)
A08: Antiadiposita, ausser Diätprodukte
Orlistat (Xenical®)
NB: Zentral wirkende Antiadiposita gehören zu den Stimulanzien und sind im Wettkampf
verboten.
A09: Digestiva, inkl. Enzyme
Metixen (in Spasmo-Canulase®)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Digestiva im und ausserhalb des
A10: Antidiabetika
Acarbose (Glucobay®)
NB: Die Verwendung von Insulin ist prinzipiell verboten. Insulinpflichtige Diabetiker
müssen eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken beantragen (siehe Seite 1).
A11: Vitamine/ A12: Mineralstoffe/ A13: Tonika
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Vitamin-, Mineralstoffpräparate sowie
Tonika im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt. Vorsicht ist geboten bei Präparaten,die im Internet angeboten werden.
A14: Anabolika, systemisch
NB: Anabolika sind im und ausserhalb des Wettkampfs verboten.
B: Blut und blutbildende Organe
B01: Antikoagulantien, Thrombozytenaggregationshemmer,
Thrombolytika
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antikoagulantien, Thrombozytenaggre-
gationshemmer und Thrombolytika im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt.
B02: Antihämorrhagika
Tranexamsäure (Cyklokapron®)
Phytomenadion (Konakion®)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antihämorrhagika im und ausserhalb
B03: Antianämika
Cyanocobolamin (Vitarubin® und Analogpräparate)
Eisen (II) (Tardyferon® und Analogpräparate)
Eisen (III) (Maltofer® und Analogpräparate)
Folsäure
C: Herz und Kreislauf
C01: Herztherapeutika
Amiodaron (Cordarone® und
C02: Antihypertensiva
Clonidin (Catapresan®)
C03: Diuretika
NB: Diuretika und andere maskierende Substanzen sind im und ausserhalb des
Wettkampfs verboten.
C04: Periphere Vasodilatatoren
Codergocrin (Hydergin®)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte periphere Vasodilatatoren im und
C05: Vasoprotektiva
Anthocyanoside (Myrtaven®)
NB: Vorsicht ist bei ephedrin- und glucokortikoidhaltigen Zäpfchen und Cremen zur
rektalen Applikation geboten. Diese sind im Wettkampf verboten.
C07: Betablocker
NB: Betablocker sind in gewissen Sportarten verboten. Verbände, die ein Verbot
vorsehen, sind in der Dopingliste aufgeführt.
C08: Kalziumantagonisten
Amlodipin (Norvasc® und
Nifedipin (Adalat® und Analogpräparate) Diltiazem (Dilzem® und Analogpräparate) Felodipin (Plendil® und Analogpräparate) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Kalziumantagonisten im und ausserhalb
C09: Auf das Renin-Angiotensin-System wirkende Substanzen
Benazepril (Cibacen®)
Captopril (Lopirin® und Analogpräparate) Ramipril (Triatec® und Analogpräparate) Irbesartan (Aprovel®)Lisinopril (Zestril® und Analogpräparate) NB: Kombinationen mit Diuretika sind im und ausserhalb des Wettkampfs verboten.
C10: Mittel, die den Lipidstoffwechsel beeinflussen
Acipimox (Olbetam®)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Blutlipidsenker im und ausserhalb des
D: Dermatologika
D01: Antimykotika in der Dermatologie
Amorolfin (Loceryl®)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antimykotika zur dermalen Anwendung
im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt.
D05: Antipsoriatika
Acitretin (Neotigason®)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antipsoriatika im und ausserhalb des
D06: Antibiotika und Chemotherapeutika in der Dermatologie
Aciclovir (Zovirax® und Analogpräparate)
Penciclovir (Fenivir®)Silbersulfadiazin (Flammazine® und NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antibiotika und Chemotherapeutika zur
dermatologischen Anwendung im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt.
D07: Kortikosteroide zur dermatologischen Anwendung
(Antihämorrhoidalia C05)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Glucokortikoide zur dermatologischen
Anwendung im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt.
D08: Antiseptika und Desinfektionsmittel
Chlorhexidin (in Merfen® und Analogpräparaten)
Octenidin (Octenisept®)
Povidon-Iod (Betadine® und Analogpräparate) Triclosan (Cliniderm®) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antiseptika und Desinfektionsmittel im
und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt.
D10: Aknetherapeutika
Azelainsäure (Skinoren®)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Aknetherapeutika im und ausserhalb
G: Urogenitalsystem und Sexualhormone
G01: Gynäkologische Antiinfektiva und Antiseptika
Ciclopirox (Dafnegil ® und
Hexetidin (Vagi Hex®)Isoconazol (Gyno-Travogen®) G02: Sonstige Gynäkologika
Etonogestrel (Implanon®)
Levonorgestrel (Mirena®)
G03: Sexualhormone und Modulatoren des Genitalsystems
G03A: Hormonale Kontrazeptiva
Desogestrel
Levonorgestrel (NorLevo®, Postinor®, in NB: In der Regel sind In der Schweiz zugelassene Kontrazeptiva im und ausserhalb des
Andere:
Dydrogesteron (Duphaston®)
Medroxyprogesteron (Prodafem®)
G04: Urologika
Alfuzosin (Xatral® und Analogpräparate)
H: Hormone systemisch, ausser Sexualhormone und Insuline
H02: Kortikosteroide, systemisch (Kortikosteroide zur Inhalation siehe R03)
NB: systemisch verabreichte Glucokortikoide sind im Wettkampf verboten und benötigen
H03: Schilddrüsen-Therapeutika
Carbimazol (Neo Mercazole®)
Levothyroxin (Eltroxin®, Euthyrox® und Analogpräparate) H05: Kalzium-Haushalt (Vitamin D siehe A11)
Calcitonin (Miacalcic®)
J: Antiinfektiva, systemisch
J01: Antibakterielle Stoffe, systemisch
Amoxicillin (Clamoxyl® und
Benzylpenicillin (Penicillin Grünenthal®) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antibiotika im und ausserhalb des
J02: Antimykotika, systemisch
Fluconazol (Diflucan® und
Itraconazol (Sporanox®) und Analogpräparate NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antimykotika im und ausserhalb des
J04: Mittel gegen Mykobakterien
Ethambutol (Myambutol®)
Rifampicin (Rimactan® und Analogpräparate)
Isoniacid (Rimifon®)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Arzneimittel gegen Mykobakterien im
und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt.
J05: Virostatika, systemisch
Abacavir (in Trizivir®, Ziagen®)
Aciclovir (Zovirax® und Analogpräparate) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Virostatika im und ausserhalb des
L: Antineoplastika und Immunmodulatoren
L04: Immunsuppressiva
Azathioprin (Imurek® und
Mycophenolsäure (CellCept®, Myfortic®) NB: In der Regel sind in der Schweiz zugelassene Immunsuppressiva im und ausserhalb
M: Muskeln und Skelett
M01: Antiphlogistika und Antirheumatika
Acemetacin (Tilur®)
Ibuprofen (Brufen® und Analogpräparate) NB: In der Regel sind in der Schweiz zugelassene NSAID im und ausserhalb des
M02: Produkte bei Gelenk- und Muskelschmerzen topisch
Diclofenac (Voltaren®, Flector® und Analogpräparate)
Ketoprofen (Fastum®)
Piroxicam (Felden®)
NB: In der Regel sind in der Schweiz zugelassene NSAID im und ausserhalb des
M03: Muskelrelaxantien
Baclofen (Lioresal® und Analogpräparate)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Muskelrelaxantien im und ausserhalb
M04: Gichttherapeutika
Allopurinol (Zyloric® und Analogpräparate)
N: Zentrales Nervensystem
N01: Anästhetika
Bupivacain (Carbostesin® und Analogpräparate)
Lidocain (Xylocain® und Analogpräparate)
NB: Adrenalin in registrierten Präparaten zur Lokalanästhesie ist im und ausserhalb des
N02: Analgetika (Antiphlogistika siehe M01)
N02A: Opioide
Dihydrocodein (Codicontin®)
Tramadol (Tramal® und Analogpräparate)
N02B: sonstige Analgetika und Antipyretika
Metamizol (Novalgin® und Analogpräparate)
Paracetamol (Panadol®, Dafalgan® und Analogpräparate)
N02C: Migränetherapeutika
Almotriptan (Almogran®)
N03: Antiepileptika
Carbamazepin (Tegretol® und
N04: Antiparkinsonmittel
Amantadin (Symmetrel® und
N05: Psycholeptika
Alprazolam (Xanax®)
N06: Psychoanaleptika
Amitriptylin (Tryptizol®, Saroten®)
Sertralin (Zoloft® und Analogpräparate) N07: Zentrales Nervensystem, sonstige Pharmaka
Betahistin (Betaserc®)
P: Mittel gegen Parasiten, Insektizide und Repellentien
P01: Mittel gegen Protozoen
Artemether (in Riamet®)
Proguanil (in Malarone®)Pyrimethamin (Daraprim®) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Mittel gegen Parasiten, Insektizide sowie
Repellentien im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt.
P02: Anthelminthika
Albendazol (Zentel®)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Mittel gegen Helminthen im und
P03: Mittel gegen Ektoparasiten, inkl. Skabies, Insektizide, Repellentien
Malathion (Prioderm®)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Mittel gegen Ektoparasiten im und
R: Atmungssystem
R01: Rhinologika
Azelastin (Allergodil® und
Xylometazolin (Otrivin®, in Triofan® und NB: Für Glucokortikoide zur nasalen Applikation wird keine Bewilligung benötigt.
Phenylephrin ist erlaubt und unterliegt keinen Einschränkungen mehr. CAVE:
Pseudoephedrin ist seit 1.1.2010 am Wettkampf verboten!
R02: Laryngologika
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Laryngologika im und ausserhalb des
R03: Antiasthmatika
Cromoglicin-Natrium (Lomudal® und
Theophyllin (Theolair SR®, Unifyl® und * Diese Wirkstoffe sind nur bei Asthma in Form von Inhalationen (maximale Dosierung
von Salbutamol 1600g pro 24 Stunden) zugelassen! Alle anderen Beta-2-Agonisten sind verboten. Die Verwendung benötigt eine Deklaration des Gebrauchs, siehe Seite 1).
R05: Mittel gegen Husten und Erkältung (siehe auch M01, N02, R06)
Acetylcystein (Fluimucil® und
NB: Vorsicht ist bei ephedrinhaltigen Präparaten (z.B. Pectocalmine®!!, Pretuval® C!!
Tossamin plus®!! Vicks Medinait®!!) geboten. Ephedrin und seine Derivate gehören zu den Stimulanzien und sind im Wettkampf verboten! Derartige Produkte sollten deshalb mindestens 48 Stunden vor dem Wettkampf abgesetzt werden. R06: Antihistaminika, systemisch (Antihistaminika, topisch siehe D04)
Cetirizin (Zyrtec® und Analogpräparate)
R07: Sonstige Mittel für das Atmungssystem
Pestwurzextrakt (Tesalin® und Analogpräparate)
S: Sinnesorgane
S01: Ophthalmologika
NB: Vorsicht geboten ist mit ophthalmologischen Präparaten, welche Betablocker
enthalten. Diese sind in gewissen Sportarten verboten. Glucokortikoide zur ophthalmologischen Anwendung sind seit dem 1.1.2006 ohne Bewilligung erlaubt.
Antiinfektiva und Virostatika zur ophthalmologischen Anwendung sind in der Regel im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt.
Nandrolonhaltige Augentropfen (Keratyl®) sind im und ausserhalb des Wettkampfs verboten.
S02: Otologika
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Otologika im und ausserhalb des
Glucokortikoide zur auralen Anwendung sind erlaubt.
Fragen rund um
Immer aktuell:
www.antidoping.ch

Source: http://www.kdw.ch/downloads/info-fr-rzte-und-apotheker.pdf

(microsoft word - portaria 0014 aprova o protocolo cl\315nico e diretrizes terap\312uticas hipoparat ireoidismo.doc)

PORTARIA No- 14, DE 15 DE JANEIRO DE 2010 O Secretário de Atenção à Saúde, no uso de suas atribuições, Considerando a necessidade de se estabelecer parâmetros sobre o Hipoparatireoidismo no Brasil e de diretrizes nacionais para diagnóstico, tratamento e acompanhamento dos indivíduos com esta doença; Considerando que os Protocolos Clínicos e Diretrizes Terapêuticas (PCDT) são re

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