EEP-Nachrichten 1/2007 Aktuelle Informationen aus dem Medizinrecht
das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wird am 1. April 2007 in Kraft treten. Trotz aller
Diskussionen ist es richtig, das Gesetz zu akzeptieren und damit zu leben. Jetzt geht es darum, die
Chancen zu nutzen und zum Besten der Versorgung der Bevölkerung zu realisieren. In diese
Richtung haben sich die Repräsentanten der deutschen Ärzteschaft, allen voran der Präsident der
Bundesärztekammer, Herr Professor Hoppe auf dem Neujahrsempfang von KBV,
Bundesärztekammer und KV Berlin ausgesprochen. Analysiert man das Gesetz, lassen sich hoch
interessante Strategien entwickeln. Es gibt viel zu tun, packen wir es an!
Mit freundlichen Grüßen EHLERS, EHLERS & PARTNER RECHTSANWALTSSOCIETÄT Bei Rückfrag
Beiträge
conférence bleue European Lawyers’ Conference on Pharmaceutical and Health-Care Affairs – 10 Jahre alt. Erfolgreiches Zusammenwirken von 17 Societäten bei der europäischen Beratung im Medizinrecht.
Vor zehn Jahren haben die Medizinrechtler Rechtsanwalt Peter Bratschi, Schweiz, und Rechtsanwalt
Professor Ehlers, Deutschland, die conférence bleue European Lawyers’ Conference on
Pharmaceutical and Health-Care Affairs gegründet. Das Bedürfnis der Partner im Gesundheitswesen
nach mehr und mehr europäischer Rechtsberatung im Medizinrecht hat die Gründung dieses
internationalen Netzwerkes von 17 Anwaltssocietäten erforderlich gemacht. Die Mitglieder gehören in
ihren Ländern zu den führenden Anwaltssocietäten mit mehr als 60 Büros und mehr als 600 Anwälten.
Aufgrund zunehmender Konvergenz der europäischen Gesundheits-Systeme wird der
Arzneimitteldistribution steht auf dem Prüfstand. Die Liberalisierung der Arzneimittelversorgung wird erwartet. Die Europa Apotheek Venlo B. V. und dm-Märkte einerseits und Doc Morris mit der Offizin-Apotheke andererseits setzen sich prozessual durch.
Die Arzneimittelversorgung und damit die Arzneimitteldistribution werden liberalisiert. Hierzu tragen
nicht nur der Gesetzgeber selbst, sondern auch die Gerichte bei. Die Europa Apotheek Venlo B. V.,
die dm-Märkte und Doc Morris haben sich durchgesetzt. Die Entscheidung in Sachen Doc Morris
wurde von der Europäischen Kommission begrüßt. Auf den Fluren im Berliner Regierungsviertel
macht das Wort vom Fremd- und Mehrbesitz im Apothekenbereich die Runde. Diese Entwicklung ist
nicht aufzuhalten. So lange die Qualität der Arzneimittelversorgung nicht gefährdet ist, wird der
Gesetzgeber keinen Einhalt gebieten. Und dass derartige Konzepte nicht zwingend eine Gefahr in
sich bergen, lernt man aus Erfahrungen in anderen Ländern.
BGH Urteil zu Schadensersatzansprüchen gegen den Staat wegen überlanger Bearbeitung von Anträgen
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 11.01.2007 (Az. III ZR 302/05) über die Frage zu
entscheiden, inwieweit einem Antragsteller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche wegen
einer unzumutbaren Verzögerung der beantragten Amtshandlung zustehen können. In dem zugrunde
liegenden Fall hatte ein Bauträger auf seinem Grundstück Eigentumswohnungen gebildet und diese
an Interessenten verkauft. Der für die Eintragung der Rechte im Grundbuch zuständige Rechtspfleger
des Amtsgerichts war überlastet und trug die Vormerkungen deswegen erst nach 1 Jahr und 8
Monaten ein. Die kreditgebende Sparkasse verklagte das zuständige Bundesland wegen des dem
inzwischen insolvent gewordenen Bauträger entstanden Zinsschadens in Höhe von rd. 450.000€.
Der BGH bejaht in der Entscheidung unter Betonung der Grundsätze der Amtshaftung nach § 839
BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG sowie des sog. enteignungsgleichen Eingriffs die geltend gemachten
Ansprüche. Jede Behörde habe die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu
bearbeiten. Sei dies wegen Überlastung des zuständigen Beamten nicht gewährleistet, so habe
sowohl die zuständige Behörde als auch übergeordnete Stellen Abhilfe zu schaffen. Dem Staat sei es
verwehrt, sich zur Entlastung auf die haushaltsbedingten Kürzungen beim Personal zu berufen.
Wegen der allgemeinen – über das Gebiet des Bau- und Grundstücksrechts hinaus reichenden –
Ausführungen des Bundesgerichtshofs sollte an das Urteil überall dort gedacht werden, wo die
haushaltsbedingte Personalstruktur staatlicher Behörden zu teils unzumutbaren Verzögerungen bei
der Bearbeitung von Anträgen führt. Das Urteil schiebt der zunehmend gerade im Bereich der
Sozialverwaltung zutage tretenden Praxis, überlange Bearbeitungszeiten offen mit
Personalengpässen zu begründen, einen Riegel vor und betont mögliche Schadensersatzansprüche.
Es ist daher gerade auch für Leistungserbringer im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung
Besonderheit des Gesundheitsrechts: Kunden dürfen u.U. keine Kunden für Produkte werben, die unter das HWG fallen.
Nachdem das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung aufgehoben und die Übernahme des
europäischen Verbraucherleitbildes erfolgt sind, ist es im Werberecht zu Lockerungen gekommen. Im
Vergleich zu anderen Lebensbereichen ist aber bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Werbung im
Gesundheitswesen im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes ein strengerer Maßstab
anzulegen. Der Bundesgerichtshof hatte in der zweiten Jahreshälfte 2006 (Urteil vom 06.07.2006, Az:
I ZR 145/03, abgedruckt in MPR 2006, Seite 102 ff.) eine Werbeaktion eines bundesweit Filialen
betreibenden Augenoptikers zu beurteilen. In dieser Werbung unter dem Motto „Kunden werben
Kunden“ wurde Laien eine Werbeprämie für den Fall versprochen, dass sie einen neuen
Gleitsichtglas-Kunden vermitteln. Ursprünglich hat die Rechtsprechung Laienwerbung als unlauter
eingestuft, wenn die ausgesetzte Prämie nicht von unerheblichem Wert war, dieser Wert in Relation
zu dem von dem Neukunden aufzubringenden Betrag hoch war und sich der als Laie eingesetzte
Werber die Prämie ohne besonderen Aufwand verdienen konnte. Nach der Übernahme des
europäischen Verbraucherleitbildes und der neuen Einschätzung des Gesetzgebers, dass sachfremde
Zuwendungen nicht mehr so verfemt sind wie früher, kann nach dem BGH an den früheren
Grundsätzen der Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden. Dem BGH
zufolge ist Werbung mit dem Einsatz von Laien nur noch dann unzulässig, wenn andere Umstände als
die ausgesetzte Prämie als solche die Unlauterkeit begründen. Beispielhaft für solche anderen
Umstände können die Gefahr einer Irreführung, einer unzumutbaren Belästigung des umworbenen
Kunden und/oder die Verdeckung des Prämieninteresses sein. Im vorliegenden Zusammenhang ist
aber insbesondere von Bedeutung, dass sich die Unlauterkeit auch daraus ergeben kann, dass die
Werbemaßnahme sich auf Waren oder Dienstleistungen bezieht, für die besondere Maßstäbe gelten.
Dies ist aber im Bereich des Gesundheitswesens der Fall. § 7 Abs. 1 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz
(HWG) spricht ein grundsätzliches Verbot aus, im Zusammenhang mit der produktbezogenen
Werbung Heilmittelzuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Dienstleistungen)
anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Selbstverständlich umfasst dieses grundsätzliche
Verbot auch Werbegaben an Verbraucher. Ratio legis des § 7 HWG ist es, Verbraucher bei der
Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, nicht unsachlich durch die Aussicht
auf Zugaben und Werbegaben zu beeinflussen. Dieser Schutzzweck führt im Rahmen von § 4 Nr. 1
UWG dazu, dass eine Werbung mit Werbegaben für Heilmittel als unangemessene unsachliche
Einflussnahme im Sinne dieser Norm und damit als unlauter gemäß § 3 UWG (wie auch nach § 1
Neueste Kodexrechtsprechung zu Beraterverträgen
Eine aktuell veröffentlichte Entscheidung des Spruchkörpers der Freiwilligen Selbstkontrolle der
Arzneimittelindustrie vom 30.01.2007 (2006.9-140 - 1. Instanz) beschäftigt sich mit den zulässigen
Ein pharmazeutisches Unternehmen hatte ca. 2.000 Beraterverträge mit niedergelassenen Ärzten
abgeschlossen. Die Tätigkeit der Ärzte wurde mit „Markbeobachtung“ beschrieben, wobei auch
Werbematerialien zu verschiedenen Medikationen konkurrierender Unternehmen gesammelt und in
einem anschließenden Bewertungsgespräch mit dem jeweiligen Außendienstmitarbeiter erörtert
werden sollten. Die Vergütung der Leistung erfolgte nach den Grundsätzen der GOÄ.
Der Spruchkörper sah hierin u.a. einen Verstoß gegen § 18 Abs. 1 und 2 des Kodex, da keine
wissenschaftliche oder fachliche Tätigkeit von den Ärzten für das Pharmaunternehmen gefordert war.
Dabei betonte der Spruchkörper, dass das ausschließliche Sammeln von Werbematerialien bzw. die
Marktbeobachtung ureigenste Aufgaben der Marketingabteilungen der Pharmaunternehmen seien.
Hingegen erfordere sie nicht die fachliche Kompetenz des niedergelassenen Arztes.
Die zulässigen Inhalte von Beraterverträgen und ihre steuerrechtlichen Fragen sind auch Gegenstand
zweier Worksshops in Wiesbaden (14.04.2007) und Berlin (26.10.2007).
Malus-Regelung bei der KV Berlin in Kraft getreten
Nachdem im Dezember 2006 die Verhandlungen zwischen der KV Berlin und den Krankenkassen
über eine regionale Alternativvereinbarung zu der durch das AVWG in das SGB V eingefügten Bonus-
Malus-Regelung gescheitert sind, gelten im Bereich der KV Berlin ab dem 01.01.2007 die zwischen
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzeverbänden der Krankenkassen vereinbarten
Für die Malus-Regelung in Berlin sind damit die folgenden Arzneimittelgruppen und Leitsubstanzen
relevant: Statine (Simvastatin), Protonenpumpenhemmer (Omeprazol), selektive Betablocker
(Bisoprolol), Triptane (Sumatriptan), Bisphosphonate (Alendronsäure), Alpha-1-Blocker (Tamsulosin),
selektive Serotoninwiederaufnahmehemmer (Citalopram).
Zu einem Regress kann es kommen, wenn die als Zielwert definierten Durchschnittskosten pro
Dosiereinheit des verordneten Wirkstoffes (Defined Daily Dose, DDD) um mehr als 10% überschritten
werden. Bei einer Überschreitung zwischen 10% und 20% beläuft sich der Regress auf 20 %, bei
einer Überschreitung von mehr als 20% bis 30% auf 30 % und bei einer 30% übersteigenden
Überschreitung auf 50% des Überschreitungsbetrages. Eine Ausgleichsmöglichkeit zwischen den
einzelnen Arzneimittelgruppen ist nicht vorgesehen.
Die Prüfung erfolgt nach § 84 Abs. 7 a SGB V quartalsweise. Zuständig ist in erster Instanz der
Prüfungsausschuss. Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses kann der
Es ist davon auszugehen, dass die Malus-Regelung den Regressdruck für die niedergelassenen Ärzte
weiter erhöhen wird. Umso wichtiger ist es eventuelle Regressbescheide des Prüfungsausschusses
einer gründlichen rechtlichen Prüfung unterziehen zu lassen.
Verfassungsrecht contra Sozialrecht? – Wie der Nikolaus-Beschluss von den Sozialgerichten interpretiert wird.
Mit dem so genannten Nikolaus-Beschluss 06.12.2005 (Az. 1 BvR 347/98) hat das
Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass es mit der Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
in Verbindung mit dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar ist, den Einzelnen unter
den Voraussetzungen des § 5 SGB V einer Versicherungspflicht in der GKV zu unterwerfen und für
seine an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichteten Beiträge die notwendige
Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, ihn andererseits, wenn er an einer lebensbedrohlichen
oder sogar regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden
nicht vorliegen, von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode durch die Krankenkassen
auszuschließen und ihn auf eine Finanzierung der Behandlung außerhalb der GKV zu verweisen.
Diese Rechtsprechung ist nachfolgend von den Sozialgerichten konkretisiert worden. Zuletzt hat das
Bundessozialgericht unter Berufung auf den Nikolaus-Beschluss in einem Urteil vom 07.11.2006 (Az.
B 1 KR 24/06 R) die Notwendigkeit betont, Risiken und Nutzen der fraglichen Behandlungsmethode
sowohl abstrakt als auch konkret bezogen auf den Einzelfall zu ermitteln. Das
Bundesverfassungsgericht hatte insoweit nur gefordert, dass eine auf Indizien gestützte nicht ganz
fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den
Krankheitsverlauf bestehen muss. Ob die jüngsten Entscheidungen der Sozialgerichte, den
verfassungsrechtlichen Vorgaben tatsächlich ausreichend Rechnung tragen, bleibt also fraglich.
Jedenfalls sollte im Zweifelsfall versucht werden, unter Berufung auf den Nikolaus-Beschluss die
verfassungsrechtlichen Ansprüche der betroffenen Patienten durchzusetzen.
Entschädigungspflicht von Patienten für nicht wahrgenommene Arzttermine?
Zahlreiche Ärzte ärgern sich täglich über nicht wahrgenommene bzw. kurzfristig abgesagte
Arzttermine. Konsequenterweise werden Forderungen der Ärzte laut, den Patienten nicht
wahrgenommene Termine zumindest teilweise in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere für so
genannte Bestellpraxen, in denen grundsätzlich länger geplante und fest einkalkulierte Termine
vorgehalten werden, die kurzfristig nicht anderweitig besetzt werden können. Die Rechtsprechung hat
zu diesem Thema wiederholt uneinheitlich entschieden, wobei den Urteilen auch unterschiedliche
Eine Möglichkeit, ohne schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten hierüber, Ersatzansprüche geltend
zu machen, bietet § 615 BGB. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Patient bezüglich der ärztlichen
Leistungen in Annahmeverzug gekommen ist. Der Arzt hat sich lediglich den Wert dessen
anzurechnen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart (Materialkosten) oder durch
anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirkt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Anzusetzen ist
im Übrigen das vollständig entgangene Honorar (vgl. beispielsweise AG Osnabrück, Urteil vom
13.05.1987, Az. 44-7 C 322/87 K, AG Karlsruhe, Urteil vom 05.03.1992, Az. 8 C 54/92, AG Bad
Homburg, Urteil vom 15.06.1994, Az. 2 C 3838/93-15 und AG Sulzbach, Urteil vom 11.04.1997, Az. 5
C 775/96). Allerdings urteilen manche Gerichte, dass die bloße Terminsvereinbarung keine
Bestimmung einer Leistungszeit im Sinne des bürgerlich-rechtlichen Annahmeverzugs darstellt.
Terminabsprachen, so diese Gerichte, helfen lediglich, zeitliche Planungen der Geschäftspartner zu
koordinieren, ohne dass an deren Nichtbefolgung einschneidende rechtliche Folgen geknüpft werden
sollen. Diese Rechtsprechung fordert, dass bei der Terminabsprache mit dem Patienten ausdrücklich
vereinbart werden muss, dass der Patient das volle Honorar zu bezahlen hat, wenn er zum Termin
nicht erscheint und den Termin nicht mindestens 24 Stunden vorher abgesagt hat (AG Raßstadt, Urteil
vom 12.01.1994, Az. 1 C 391/94). Hinweise auf mögliche Folgen des Nichteinhaltens des Termins auf
dem Terminzettel werden dabei nicht immer als Dokument über eine entsprechende vertragliche
Vereinbarung anerkannt (AG Mölln, Urteil vom 29.05.1996).
Will sich der Arzt die Geltendmachung einer Entschädigung vorbehalten, sollte er mit dem Patienten
schriftlich vereinbaren, dass das unentschuldigte Fernbleiben vom Termin bzw. das Fernbleiben ohne
Absage innerhalb eines ausreichenden Zeitfenster (mindestens 24 Stunden vor dem Termin) dazu
führt, dass der volle Honoraranspruch abzüglich ersparter Aufwendungen geltend gemacht wird. Bei
der Formulierung der Klausel ist zu beachten, dass sie als vorformulierte Klausel den Regelungen für
Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegt. Ihr Wortlaut ist folglich an diesen Vorgaben
auszurichten. Unerheblich ist dagegen, ob eine solche Vereinbarung mit einem Privatpatienten oder
einem GKV-Patienten abgeschlossen wird. Nach gegenwärtiger Rechtsprechung bezieht sich nämlich
die Vorschrift des § 4 Abs. 5 b des Bundesmantelvertrags für Zahnärzte sowie die entsprechende
Vorschrift im Bundesmantelvertrag für Ärzte, wonach Vereinbarungen mit GKV-Patienten über
Zahlungsverpflichtungen nur eingeschränkt möglich sind, nur auf Honoraransprüche aus erfolgten
Behandlungen (AG Nettetal, Urteil vom 26.08.2003, Az. 17 C 71/03).
BGH-Urteil zur Haftung des MDK für fehlerhafte Stellungnahmen
Mit der Haftung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) beschäftigt sich ein
aktuell veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.06.2006 (Az. III ZR 270/05). Das
Urteil stärkt Rechte von krankenversicherten Patienten, dürfte darüber hinaus aber auch die Stellung
von Leistungserbringern im Rahmen der Kranken- bzw. Pflegeversicherung – wie etwa ambulanter
oder stationärere Pflegeinrichtungen – stärken.
Ein Patient machte im Wege einer Haftungsklage geltend, infolge eines falschen MDK-Gutachtens
verspätet behandelt worden zu sein und dadurch einen vermeidbaren Schaden erlitten zu haben. Von
der gesetzlichen Krankenkasse des Klägers wurde der MDK mit einer Stellungnahme nach § 275 SGB
V zu der Frage beauftragt, ob die Neuversorgung mit einer Unterschenkelprothese medizinisch
notwendig sei. Der beklagte MDK-Arzt beantwortete die Anfrage zunächst nicht positiv. Der Kläger
machte daraufhin einen Schmerzensgeldanspruch mit der Begründung geltend, aufgrund
unsorgfältiger Auswertung vorliegender Behandlungsunterlagen sei eine notwendige prothetische
Neuversorgung seines Unterschenkels verzögert worden, wodurch es unter anderem zu nicht
unerheblichen Komplikationen gekommen sei. Der BGH bejaht einen Anspruch des Patienten auf
Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB iVm Art. 34 Satz 1 GG wegen durch das
MDK-Gutachten verzögerter Heilbehandlung.
Schalte die Krankenkasse den MDK ein, welcher auf Grundlage arbeitsteiligen Zusammenwirkens
sein überlegenes Fachwissen in die zutreffende Entscheidung einbringe, gewinne diese Mitwirkung im
Verhältnis zum Bürger eine über die bloße innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität. Wie
die Krankenkasse sei in solchen Fällen auch der MDK gehalten, bei der Ausübung seiner Tätigkeit die
Interessen des betroffenen Patienten zu wahren. Ist der MDK - wie in den alten Bundesländern - als
Körperschaft des öffentlichen Rechst organisiert, haftet der MDK für fehlerhafte Stellungnahmen
selbst. Bei privat- rechtlicher Organisation des MDK- wie in den neuen Bundesländern- haftet nicht der
MDK, sondern die Krankenkasse, welche den Gutachtenauftrag erteilt hat. Die Haftung des
begutachtenden Arztes schloss der BGH hingegen grundsätzlich aus.
Das Urteil wird überall Bedeutung gewinnen, wo Behandlungsansprüche von Patienten durch MDK-
Gutachten verzögert werden. Auch Leistungserbringer sollten - etwa in Fällen, in denen fehlerhafte
MDK-Stellungnahmen eine zutreffende Einstufung in eine Pflegestufe verzögern - das Bestehen
Müssen ausschließlich Privatpatienten behandelnde Ärzte am Notdienst teilnehmen?
Es gibt zur Pflicht des Privatarztes, am Notdienst teilzunehmen, noch keine eindeutige
Rechtsprechung, sondern lediglich ein (noch nicht rechtskräftiges) Urteil des Verwaltungsgerichts
Minden (Az.: 7 K 1506/06). Dieses argumentiert, dass auch niedergelassene Privatärzte nach dem
Heilberufsgesetz und nach der Berufsordnung verpflichtet sind, an einem Notfalldienst teilzunehmen,
selbst wenn sie nicht Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung sind, die den Notdienst organisiert.
Nach Ansicht des Gerichts gibt es insoweit auch keine Ausnahme für Privatärzte mit einem
besonderen Tätigkeitsschwerpunkt, da jeder Arzt zur Leistung von Notdiensten in der Lage sein
müsse. Ein Arzt könne von seiner Pflicht nur ausnahmsweise befreit werden, z.B. aus familiären oder
gesundheitlichen Gründen oder aus Altersgründen. Seit 02.10.2006 ist dieses Verfahren beim
Oberverwaltungsgericht anhängig (Az: 13 A 3775/06).
Auch das Heilberufsgesetz sowie die Berufsordnungen sehen eine grundsätzliche Pflicht für
niedergelassene Ärztinnen und Ärzte vor, am Notfalldienst teilzunehmen. Im Einzelnen sind die von
den Bezirksärztekammern erlassenen Vorschriften maßgeblich. Dennoch ist es nicht aussichtslos, als
Privatarzt gegen eine Heranziehung zum Notdienst vorzugehen, zumal nicht zuletzt hinsichtlich der
Abrechnung häufig praktische Probleme entstehen, wenn Kassenpatienten im Rahmen des
Notdienstes von Privatärzten versorgt werden.
Neue EU-Verordnung zu Kinderarzneimitteln seit dem 26.01.2007 in Kraft
Am 26.01.2007 trat die neue EU-Verordnung EG/1901/2006 zu Kinderarzneimitteln in Kraft. In dieser
Verordnung werden Regeln für die Entwicklung von Humanarzneimitteln festgelegt, durch die ein
spezifischer therapeutischer Bedarf in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe gedeckt werden soll. So
sollen inter alia neue Arzneimittel zukünftig grundsätzlich daraufhin geprüft werden, ob diese sicher
und wirksam bei der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe, d.h. nach der Begriffsbestimmung der
vorgenannten Verordnung der Teil der Bevölkerung zwischen der Geburt und 18 Jahren, angewandt
werden können. Zur Umsetzung dieser Ziele wird bei der Europäischen Arzneimittelagentur ein
Pädiatrieausschuss eingerichtet, welcher in enger Zusammenarbeit mit der Agentur die Umsetzung
dieser Ziele verfolgt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Verordnung zahlreiche Anreize
für Arzneimittelhersteller schafft - so wird bspw. der Patentschutz als Folge einer zugelassenen
Kinderindikation um sechs Monate verlängert und bei patentfreien Arzneimitteln sind zukünftig auch
die Daten bezüglich der Kinderindikation geschützt – und diese Verordnung im Gegensatz zu einer
Richtlinie zur unmittelbaren Wirkung in Deutschland keines weiteren Umsetzungsaktes in nationales
Recht bedarf, kann davon ausgegangen werden, dass diese Europäische Verordnung spürbare
Auswirkungen auf den deutschen Arzneimittelmarkt haben wird.
EHLERS, EHLERS & PARTNER RECHTSANWALTSSOCIETÄT
Prof. Dr. iur. Dr. med. Alexander P. F. Ehlers
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