RÖMISCHRECHTLICHE ELEMENTE IM PROLOG DER LEX BAIUVARIORUM∗
Károli Gáspár Reformierte Universität
Die Lex Baiuvariorum ist eine der frühsten schriftlichen Quellen des selbstän- digen, von Karl dem Großen noch nicht annektierten bayerischen Herzogtums. Die engste Verwandschaft weist sie mit der Lex Alamannorum auf, und somit gehört sie zu den sog. süddeutschen Volksrechten. In meinem Vortrag wird die Lex Baiuvariorum von folgenden Gesichtspunkten aus behandelt. Nach einer skizzenhaften Übersicht der bezüglichen Fachliteratur (I.), in der die Ansichten nicht uneiniger sein könnten, als sie sind, möchten wir einen Datierungsversuch wagen, bzw. versuchen ihre Entstehungszeit festzulegen. (II.) Unser Hauptan- liegen ist es, über die Einwirkung, bzw. den Einfluss des römischen Rechts, d.h. die römischrechtlichen Elemente des Prologs der Lex Baiuvariorum zu sprechen – des Prologs, der meines Erachtens im ersten Drittel des 7. Jhs ent- stand, und mit gewissen sprachlichen Änderungen in die endgültige, auf uns überlieferte, in der ersten Hälfte des 8. Jhs redigierte Fassung der Lex Baiuva- riorum Eingang fand. (III.)
Hiermit versuchen wir jene Hypothese zu untermauern, dass die Lex Baiuvari-orum nicht als Gesetzeswerk eines einzigen gesetzgeberischen Aktes entstand, sondern dass sie durch eine Kompilationsarbeit verschiedener Textsichten redi-giert wurde. Wenn wir also von einer „späten” Entstehung der Lex Baiuvario-rum sprechen, dann meinen wir unter der Lex Baiuvariorum die komplette, uns heute bekannte Version dieses Gesetzes. In unserem Vortrag soll die Verknüp-fung römischer und germanischer Elemente im Prolog aufgezeigt, und somit bewiesen werden, dass eine „gutgläubige”, die Echtheit der Quelle nicht auf-grund irgendeiner Präkonzeption von der Hand weisende Untersuchung der Lex Baiuvariorum als durchaus berechtigt und begründet angenommen werden kann.
I. Datierungsversuche der Lex Baiuvariorum
Die uns in mehr als dreißig Handschriften überlieferte Lex Baiuvariorum, die somit unter den germanischen Volksrechten neben der Lex Salica und der Lex
∗ Der vorliegende Aufsatz wurde von dem Forschungsprojekt OTKA “K78537: Lex Baiu-
variorum – Rechtsidee und Gesellschaftsbild im Frühmittelalter” unterstützt.
Alamannorum zu den am besten tradierten leges gehört, nimmt einen festen Platz in der deutschsprachigen mediävistischen Forschung der zwei Jahrhunderte ein. Am Ende des 18. Jahrhunderts veröffentlichte Johann Nepomuk Mederer sein Werk „Leges Baiuvariorum oder ältestes Gesetzbuch der Baiuvarier, nach einer uralten Handschrift ins Deutsche übersetzt” (Ingolstadt, 1793), dem die Ingol-städter Handschrift der Lex Baiuvariorum als Grundlage gedient hatte, und stellte fest, dass die früheste Fassung im 8. Jhs entstanden sein muß. Paul Roth stellte in seiner Dissertation „Über Entstehung der Lex Bajuvariorum” (München, 1848) die Hypothese von der stufenweise entstandenen, während der Redaktionsarbeit jedoch nicht vereinheitlichten Lex Baiuvariorum auf. Ebenfalls im 19. Jh. veröf-fentlichte der Savigny-Schüler Johannes Merkel in den Monumenta Germaniae Historica die erste kritische Ausgabe der Lex Baiuvariorum.
Heinrich Brunner leitete in seinem Aufsatz „Über ein verschollenes merowin-gisches Königsgesetz des 7. Jahrhunderts” aus dem Jahre 1901 die Lex Baiu-variorum, die seines Erachtens eine für das bayerische Herzogtum überarbeitete Fassung des Reichsrechts darstellt, aus einem verlorengegangenen merowingi-schen Königsgesetz des 7. Jhs ab. Die in 1926 in den MGH veröffentlichte Edi-tion des Ernst von Schwind löste schon vor ihrem Erscheinen heftigste Kritik aus. Eine eigene Kommission zur Überprüfung der Edition wurde ins Leben gerufen, und Bruno Krusch bezeichnete schon in 1924 in seinem Aufsatz „Die Lex Bajuvariorum“ die Arbeit Schwinds als „schwere Entgleisung”. Krusch distanzierte sich in seiner Arbeit „Neue Forschungen über die drei oberdeut-schen Leges: Bajuvariorum, Alamannorum, Ribuariorum” (Berlin, 1927) sowohl von der Theorie Paul Roths, wie auch von der Heinrich Brunners, und behaup-tete, dass die Lex Baiuvariorum im Jahre 729 als Edikt des Frankenherrschers Karl Martell während seines Feldzugs in Bayern erlassen worden sei, was zum Verlust der Selbstständigkeit des bayerischen Herzogtums führte.
Konrad Beyerle stellte in seiner Edition (München, 1926) die These auf, dass die Lex Baiuvariorum weder als Königs-, noch als Herzogsgesetz angesehen werden kann, sondern auf einen kirchlichen Autor zurückgeht, was auch durch besonders stark betonten – für die anderen Volksrechte untypischen – kirchli-chen Vorschriften des Gesetzes zu sehen ist. Dieser Autor soll aber – aufgrund der starken westgotischen Einflüssen und Reminiszenzen – kein bayerischer Geistlicher gewesen sein, der seine Arbeit zwar mit Hilfe der herzöglichen iudices, aber nicht auf herzöglichen Auftrag zwischen 741 und 473 beendet hat. Als Entstehungsort vermutet er das Kloster Niederalteich, das um 740 schon mit Sicherheit über ein Skriptorium verfügte, und das der Tradition nach vom Abt Eberswind und den Reichenauer Mönchen gegründet wurde, was die west-gotischen Einflüsse auf die Lex Baiuvariorum erklären könnte. Der Prolog sollte Beyerles Meinung nach den Anschein erweckt haben, als ob die Lex Baiu-variorum als Königsgesetz erschaffen worden sei. Seine These stellt somit die Lex Baiuvariorum in ihrer Eigenschaft als eines der „germanischen Volks-rechte” in Zweifel.
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Ernst Mayer kehrte in seinem Werk „Die oberdeutschen Volksrechte“ (Leipzig, 1929) zur Theorie der stufenweisen Entstehung zurück, und nahm als Quelle einen aus dem 6. Jh. stammenden und auf Childebert II. zurückgehenden frän-kischen Text an, der sowohl in die Lex Alamannorum, als auch in den Edictus Rothari und die Lex Baiuvariorum Eingang fand. Mayers Ansicht nach soll die Lex Baiuvariorum ihre uns heute bekannte, endgültige Form auf Anordnung des Bayernherzogs Hucbert (728–737) während seiner Regierungszeit erlangt haben, und somit kann sie als Herzogsgesetz bezeichnet werden.
Die Thesen Konrad Beyerles erfuhren die heftigste Kritik im Aufsatz „Die süddeutschen Leges und die merowingische Gesetzgebung” (ZSS KA 1929) seines Bruders, Franz Beyerles, dessen Meinung nach die kirchlichen Verord-nungen der Lex Baiuvariorum und der Lex Alamannorum vor dem 8. Jh. ent-standen sein mussten. Der größte Teil der Lex Baiuvariorum soll als merowin-gisches Königsgesetz vor 614, vielleicht schon zur Regierungszeit Theudeberts I. (532–548) entstanden, und im 7. Jh. durch verschiedene Novellen ergänzt worden sein. Franz Beyerle betonte, dass bei der Lex Baiuvariorum der kirchli-che Einfluss unwesentlich gewesen sein muss, und dass somit dieses Geset-zeswerk als geistiges Produkt der spätantiken römisch-germanischen Welt für die Präsenz des antiken Kulturgutes in den süddeutschen Provinzen im 6. Jh. einen überzeugenden Beweis liefert.
In den letzten Jahrzehnten wurde die Lex Baiuvariorum-Forschung durch meh-rere hervorragende Arbeiten bereichert. H. L. Günter Gastroph untersuchte die Herrschaftsidee und die Gesellschaftstruktur in der Lex Baiuvariorum in sei-nem Buch „Herrschaft und Gesellschaft in der Lex Baiuvariorum” (München, 1974), Harald Siems fasste die Forschungsergebnisse zweier Jahrhunderte in seinem Lex Baiuvariorum-Artikel (HRG II. 1978) zusammen. Isabella Fastrich-Suttys bereicherte die Literatur mit ihrem Werk „Die Rezeption des westgoti-schen Rechts in der Lex Baiuvariorum” (Köln, 2001) mit wertvollen Ergebnis-sen über den westgotischen Einfluss auf die Lex Baiuvariorum, und zuletzt stellte Peter Landau in seiner Antrittsvorlesung „Die Lex Baiuvariorum: Ent-stehungszeit, Entstehungsort und Charakter von Bayerns ältester Rechts- und Geschichtsquelle” (München, 2004) an der Bayerischen Akademie der Wis-senschaften seineThesen über die Lex Baiuvariorum auf, in denen er neben einer Regensburger Entstehung zwischen 737 und 743 Stellung nahm.
II. Entstehungszeit der uns überlieferten Fassung der Lex Baiuvariorum
Bezüglich den Textstufen der Lex Baiuvariorum, die auch hinsichtlich ihrer Entstehungsgeschichte von großer Wichtigkeit sind, lassen sich mindesten die folgenden unterscheiden: ein „Antiqua” genanntes, im echtesten Vulgärlatein geschriebenes Merowingisches Königsgesetz, und ein als „Emendata” bezeich-neter, als typisch „bayerisch” geltender, hauptsächlich in der ausgehenden
Agilolfinger-, bzw. Karolngerzeit überarbeiteter Teil. Als erster zuverlässiger terminus ante quem für die uns bekannte Version der Lex Baiuvariorum ist das Jahr des Aschheimer Konzils, d.h. 765, wo schon auf zwei Passagen der Lex Baiuvariorum Bezug genommen wurde. In den Quellen des Konzils wird es auch vom Vorgänger des Herzogs Tassilo III. (748–788/94) berichtet, woraus die Vermutung gewonnen werden kann, dass die Lex Baiuvariorum vor dem Regierungsantritt des letzten Bayernherzogs, d.h. vor 748 entstanden ist.
Für die Abfassung der Lex Baiuvariorum „durch letzte Hand” muss der Rubrik, die in den meisten Handschriften neben dem Prolog zu lesen ist, Aufmerksam-keit geschenkt werden: „Hoc decretum est apud regem et principes eius et apud cunctum populum christianum qui infra regnum Mervungorum con-sistunt.” Mit dieser Aussage verlegt sich aber der Schwerpunkt der Kodifikati-onsidee vom Frankenkönig auf jenes Attribut desselbigen, dass er zur Dynastie der Merowinger gehört. Hierfür ergibt sich jedoch nur dann eine passable Lö-sung, wenn wir annehmen, dass mit der Rubrik gerade die Legitimation des Merowingerherrschers bestärkt werden sollte – eben weil sie in Gefahr ge-schwebt haben muss. Es ist hinlänglich bekannt, dass ungefähr ein Jahrhundert lang vor der tatsächlichen Machtergreifung der Karolinger die Merowin-gerherrscher nur noch als Scheinkönige fungierten, die wirkliche Gewalt je-doch in der Hand der maiores domus war. Nach dem Tode des Theuderich IV. im Jahre 737 regierte Karl Martell, und anschließend seine Söhne Karlmann und Pippin sechs Jahre hindurch ohne einen legitimen König zu stellen, und schließlich ließ sich Pippin nach dem Tode des letzten Merowingerkönigs Childebert III. im Jahre 751 zum König krönen. Dem Bayernherzog Odilo (736–748), der durch die Heirat mit Hiltrud zum Schwiegersohn des Karl Martell wurde, muss es durchaus willkommen gewesen sein seine Treue dem Merowingerkönig gegenüber durch die Formulierung „rex Mervungorum” anstatt der Intitulation „rex Francorum” kundzutun, um die Macht der Karo-linger nicht auch noch durch eine Anerkennung ihrer Herrschaft stillschwei-gend zu legitimieren.
Sowohl aus der Formulierung „rex Mervungorum”, als auch als der gesetzli-chen Festlegung des Erbrechts der Agilolfinger bezüglich des bayerischen Her-zogtums (Lex Baiuvariorum 3, 1 Dux vero praeest in populo, ille semper de genere Agilolfingarum fuit et debet esse, quia sic regni antecessores nostri concesserunt eis; qui de genere illorum fideles regi erant et prudens ipsum constituebant ducem ad regendum populum illum.) ist zu vermuten, dass die endgültige Fassung der Lex Baiuvariorum irgendwann zwischen 737 und 743 entstanden sein muss. Aufgrund all dessen kann sie nicht als „Königsgesetz” bezeichnet werden, da sie nicht in einem, dem Frankenkönig auch de iure un-terworfenem Bayern verfasst worden ist. Die Vermutung der besagten Zeit-spanne der Abfassung der endgültigen Version wird auch durch die deutlichen
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Spuren jenes kirchlichen Einflusses auf den Text verstärkt, der für die anderen germanischen Volksrechte durchaus untypisch ist. Aus dem Gesetz geht her-vor, dass sein Verfasser das ius canonum sehr genau gekannt, und bezüglich den Institutionen mit einer festen kirchlichen Organisation, d.h. mit einem Bistumssystem gerechnet haben muss. Was die Organisation der Bistümer an-belangt, hat der von Papst Gregor III. zum legatus Germaniae et Galliae er-nannte Bonifaz vier Diozoesen in Bayern gegründet: Regensburg, Passau, Salzburg und Freising.
Dass der Verfasser der Lex Baiuvariorum unter anderen auch die Lex Alamannorum benutzt hat, was aus dem Text eindeutig hervorgeht, spricht auch für die Entstehungszeit zwischen 737 und 743, wie sie auch von Heinz Löwe und Peter Landau angenommen wird. Dies gilt jedoch nur für die uns bekannte, endgültige Fassung, denn wie wir sehen werden, entstammen gewisse Teile, so auch der Prolog einer wesentlich früheren Epoche. Der Prolog läßt vermuten, dass vor der uns bekannten Fassung eine Ur-Lex Baiu-variorum existiert haben muss, und er versucht auch ein ziemilich genauen kodifikationshistorisches Bild von ihr zu geben. Die Lex Baiuvariorum als Gesetzteswerk entstand nicht als Neuschöpfung eines einzigen Kodifikations-aktes, in den betreffenden Jahren des 8. Jhs wurde hauptsächlich ein Geset-zesmaterial einer früheren Zeit sowohl sprachlich, als auch inhaltlich verein-heitlicht. Die als dem verwilderten Merowingerlatein in eine sprachlich klas-sischere Form umgearbeitete Übernahme des Prologs lässt eine frühere Zeit durchschimmern, und gibt Aufschuss über das Rechtsdenken und die Identität der Kodifikatoren, bzw. Kompilatoren des 7. Jhs.
III. Die römischrechtlichen Elemente des Prologs der Lex Baiuvariorum
Der Prolog lässt sich – auch bezüglich seiner römischrechlichen Elemente – in drei Hauptteile gliedern. Der erste „antiquarische” Teil beinhaltet eine Erzäh-lung angefangen von den mosaischen Gesetzen bis zum Codex Theodosianus. Der zweite Teil ist gleichsam als rechtsphilosophische Einleitung zu verstehen, und der dritte beschäftigt sich mit der tatsächlichen, „aktuellen” Kodifikations-geschichte der Lex Baiuvariorum. Das römischrechtliche Element ist in jedem dieser Teile fassbar, teils in den von Isidor von Sevilla, teils aus den anderen Volksrechten übernommenen Reminiszenzen.
Der erste Teil des Prologs ist eine wörtliche Übernahme aus den Etymologiae des Isidors. Dieser Erzählung nach soll Moses als erster von allen die göttli-chen Gesetze in der Heiligen Schrift erläutert, und der König Soroneus als ers-ter den Griechen Gesetze und Gerichte angeordnet haben. Merkurius Trime-gistus soll zuerst den Ägyptern Gesetze gegeben, Solon als Erster für die Athe-
ner Gesetze erlassen, Lykurg für die Lazedämonier im Namen Apollos Rechte niedergeschrieben, und der Nachfolger des Romulus, Numa Pompilius soll als Erster den Römern Gesetze gegeben haben. („In nomine Domini nostri Iesu Christi incipit prologus legis Baiuvariorum. Moyses gentis Hebreae primus omnium divinas leges sacris litteris explicavit. Soroneus rex Grecorum primus leges iudiciaeque constituit. Mercurius Trimegistus primus leges Aegyptiis tradidit. Solon primus leges Atheniensibus edidit. Ligurgus primus Lacedemo-niis iura ex Apollinis auctoritate confixit. Numa Pompilius, qui Romulum suc-cessit in regno, primus leges Romanis edidit.”) Als später das aufrührerische Volk keine Obrigkeit mehr dulden wollte, sollten zur Abfassung von Gesetzen zehn Männer versammelt worden sein, welche die Gesetzesbestimmungen aus den Büchern des Salomon (!) ins Lateinische übertragen und in zwölf Tafeln ausgestellt haben. („Deinde cum populus seditiosus magistratus ferre non pos-sit, decem viros legibus scribendis congregavit, qui leges ex libris Salamonis in Latinum sermonem translatos XII tabulas exposuerunt. Fuerunt autem hii: Appius Claudius, Genutius, Veterius, Iulius, Manilius, Sulpitius, Sectius, Cura-tius, Romelius, Postumius. Hii decem viri legum conscribendarum electi sunt.”) Der einzige wesentliche Unterschied zwischen den zwei Narrativen ist jene Behauptung der Lex Baiuvariorum, dass die Decemviren im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht die solonischen, sondern die salmonischen (!) Gesetze ins La-teinische übersetzt haben sollten.
Von einer tatsächlichen Kodifikationsidee spricht der Text zuerst im Fall des Pompeius, der „die Gesetze in Büchern anordnen” wollte, was er jedoch aus Furcht vor seinen politischen Gegnern nicht hätte durchführen können, genauso wie Caesar angeblich durch seinen gewaltsamen Tod daran gehindert worden sein sollte. („Leges autem redigere in libris primus autem consul Pompeius instituere voluit, sed non perseveravit obtrectatorum metu; deinde Caesar coe-pit id facere, sed ante interfectus.”) Im weiteren spricht der Verfasser von ei-nem Vorgang, wo die veralteten Gesetze – teilweise auch aus Nachlässigkeit – in Vergessenheit gerieten, deren Kenntnis aber, wenngleich sie nicht mehr an-gewandt werden, doch von Nöten ist. („Paulatim autem antique leges vetusta-tem atque incuriam exsoluerunt; quarum etsi nullus iam in usus est, notitia tamen necessaria videtur.”) Eine neuere gesetzgeberische Aktivität soll unter Konstantin und seinen Nachfolgern eingesetzt haben, diese Gesetze sollen al-lerdings chaotisch und ungeordnet gewesen sein. („Leges nove a Constantino ceperunt Caesare et reliquis succedentibus, erantque permixti et inordinate.”) Der römische Teil der Erzählung schließt mit Theodosius dem Jüngeren, der nach dem Beispiel der gregorianischen und hermogonianischen codices die Kodifikation der kaiserlichen Konstitutionen angefangen von den Zeiten Kon-stantins bis zu seiner Zeit sammeln, und im Codex Theodosianus promulgieren ließ. („Postea Theodosius minor Augustus ad similitudinem Gregoriani et Hermogeniani codicem factum constitutionum a Constantini temporibus sub proprio cuiusque imperatoris titulo disposuit, quem a suo nomine Theodosia-num vocavit.”)
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Wie fährt nun Isidor – vor allem im Vergleich zum Text der Lex Baiuvariorum – mit seinen rechtsphilosophischen Gedankengängen fort? Zuerst definiert er den Unterschied zwischen dem göttlichen und dem menschlichen Recht, indem er feststellt, dass sich das göttliche Recht auf die Natur selbst, das menschliche hingegen bloß auf das Herkommen stützt, und dass diese Differenz die Ver-schiedenartigkeit der Rechtssysteme der Menschheit mit sich bringt. („Omnes autem leges aut divinae sunt, aut humanae. Divinae natura, humanae moribus constant; ideoque haec discrepant, quoniam aliae aliis gentibus placent. Fas lex divina est, ius lex humana.”) Im weiteren unterscheidet er zwischen dem ius, der lex und dem mos: ius sei ein Sammelbegriff, lex hingegen eine Er-scheinungsform des ius. Ius leitet sich aus „iustum” ab – was eine höchstwahr-scheinliche Anlehnung an die ulpinianische Definition des Rechts abgibt (Ulp. D. 1, 1, 1 ius a iustitia apellatum). Das ius umfasst nach Isidor sowohl die lex, wie auch das mos – ein Gedanke, was aus der Lex Baiuvariorum volkommen fehlt, da in ihr das ius kein Zentralbegriff ist. („Ius generale nomen est, lex autem iuris est species. Ius autem dictum, quia iustum est. Omne autem ius legibus et moribus constat.“) An Stelle des isidorischen Gedankenganges fin-det sich in der Lex Baiuvariorum eine Behauptung, dass sich jedes Volk auf der Grundlage der Gewohnheit Gesetze gemacht haben soll, da die althergebrachte Gewohnheit als Gesetz anzusehen sei. („Deinde unaquaque gens propriam sibi ex consuetudine elegerunt legem. Longa enim consuetudo pro lege habetur.”)
Von hier aus setzt die wort-wörtliche Übereinstimmung mit dem isidorischen Werk wieder ein. Das Gesetz sei nichts anderes, als eine geschriebene Anord-nung, bzw. Rechtsbrauch eine durch das Alter bewährte Gewohnheit oder ein ungeschriebenes Gesetz. („Lex est constitutio scripta; mos est vetustate pro-bata consuetudo sive lex non scripta.”) Das Gesetz (lex) ließe sich aus legere (lesen) ableiten, weil es nämlich geschrieben ist, mos hingegen bedeutet eine althergebrachte Gewohnheit, weil sie sich nur von Gebräuchen herleiten lässt, die Gewohnheit stellt jedoch eine Art von Recht dar, das wie ein Gesetz ange-nommen wird. („Nam lex a legendo vocata, quia scripta est; mos est autem consuetudo longa de moribus tracta tantundem. Consuetudo autem est ius quo-dam moribus institutum quod pro lege suscipitur.”) Es würde sich lohnen kurz bei der Kontrastierung des mos und der consuetudo zu verweilen, d.h. bei jener Distinktion, mit welcher Isidor, und mit ihm auch der Verfasser der Lex Baiu-variorum das Herkommen und das mit rechtlichen Zwangsmitteln ausgestattete Gewohnheitsrecht als Gegensätze hinstellt. Alle Normen, denen der Vernunft zugrunde liegt, können als Gesetz angesehen werden, denn der Vernunft ist ja der Grundstein des Gesetzes – im weiteren sind die die disciplina und salus jene Zwecke, denen die lex, bzw. ihre Autorität dienen soll. („Lex erit omne, quod iam ratione constiterit, quod disciplinam conveniet, quod saluti proficiat. Vocata autem consuetudo, quia in commune est usu.”)
Der dritte Teil des Prologs beinhaltet eine angeblich wahrheitsgetreue Erzäh-lung über den Kodifikationsvorgang der Lex Baiuvariorum. Der „Frankenkö-nig” Theoderich soll, als er in Châlons weilte, nach dem Tode Chlodwigs (482–511) weise, des althergebrachten Rechts kundige Männer beauftragt haben die Gesetze der Franken, der Alemannen und der Baiern, je nach ihrer Gewohnheit schriftlich abzufassen, und sie jedem dieser Völker ihrem Ge-wohnheitsrecht gemäß, und die heidnischen Elemente durch christliche zu ersetzen. Diese Gesetze sollen von Childebert (511–558) und Chlothar (511–561) in der ersten Hälfte des 7. Jhs verbessert, d.h. ergänzt und von den heid-nischen Überresten gereinigt worden sein. („Theodericus rex Francorum, cum esset in Catalonis, elegit viros sapientes, qui in regno suo legibus anti-quis eruditi erant. Ipso autem dictante iussit conscribere legem Francorum et Alamannorum et Baiowariorum unicuique genti, quae in eius potestate erant, secundum consuetudinem suam; addidit, quae addenda erant, et improvisa et inconposita reservavit. Et quae erant secundum consuetudinem paganorum, mutavit secundum legem Christianorum. Et quicquid Theodericus rex propter vetustissimam paganorum consuetudinem emendare non potuit, post haec Hildibertus rex inchoavit, sed Clodharius rex perfecit.”) Sie seien schließlich von König Dagobert I. (622/23–638), nachdem sie von den rechtskundigen Männern Claudius, Chadoind, Magnus und Agilulf erneuert wurden, jedem Stamm schriftlich promulgiert worden. („Haec omnia Dagobertus rex glorio-sissimus per viris illustribus Claudio, Chadoindo, Magno et Agilolfo renova-vit et omnia vetera legum in melius transtulit et unicuique genti scripta[m] tradidit, quae usque hodie perseverent.”) Hier fügt der Verfasser des Prologs noch einen Satz über das Ziel der Gesetzgebung, d.h. über die Generalprä-vention hinzu, dass nämlich diese Gesetze erlassen worden sind, um die menschliche Bosheit zu bändigen, die Unschuld unter den Ehrbaren zu si-chern, und die Neigungen der Böswilligen Schaden zu stiften durch die Furcht vor Strafe zu zügeln. („Facte sunt autem leges, ut earum metu humana coherceretur audacia tutaque sit inter probos innocentiae, et in ipsis inprobis formido supplicia et refrenetur nocendi facultas.”)
Was den Realitätsgehalt des Prologs anbelangt ist die Foschung geteilter An-sicht, z.B. war für Bruno Krusch der Prolog nichts anderes, als eine grobe Fäl-schung, die zur Legitimation der Frankenherrschaft über Bayern dienen sollte. Im Gegensatz zu ihm nahm sein Bruder, Franz Beyerle an – und wir sind nicht abgeneigt seiner Annahme beizupflichten –, dass der Prolog vor 656, d.h. zu Lebzeiten des Königs I. Dagobert (622/23–638) entstanden sein muss, da er als einziger der Könige den Titel rex gloriosissimus trägt. Um nicht der Versu-chung der Hyperkritik zu erliegen, sollen wir davon ausgehen, dass der Prolog größtenteils auf historischen Fakten basiert – da wir über die Kodifikationsbe-strebungen (oder aktive Gesetzgebungstätigkeit) der Könige Childeberts II.
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(570/5–595) und Chlothars II (584–629) wohl unterrichtet sind. Mit der Person des ersteren lässt sich die directio des Jahres 596, mit der des letzteren die praeceptio von der Wende des 6. zum 7. Jh. und das edictum des Jahres 614 in Verbindung bringen. Ebenfalls unter Chlothar II. enstand die Urfassung der Lex Alamannorum, und unter Dagobert I., in 633 die auf salischen Gesetzen beru-hende Lex Ribuaria. Wir können daher vollen Rechtes mit Ernst Mayer aus den ’20-er Jahren des 20. Jhs feststellen: „Die Leidensgeschichte dieses Stückes gibt einen ausgezeichneten Beleg dafür ab, wie man jede Nachricht vollständig dadurch entwerten kann, dass man die ohne Beweise und nur dem Gefühl nach unausgesetzt anzweifelt und so schließlich eine communis opinio schafft, wel-che die fehlenden Gegenbeweise zu ersetzen vermag. In Wahrheit hat man gar nichts bewiesen.”
Der Prolog wird hauptsächlich – so auch von Konrad Beyerle – deswegen als Fälschung aus einer späteren Zeit angesehen, weil vermutet wird, dass die Kompilatoren durch die Betonung des hohen Alters der Lex Baiuvariorum, bzw. die Berufung auf die Autorität des Frankenherrschers bloß die Bedeutung des Gesetzes verstärken wollten, was auch der Satzteil „quae usque hodie per-severant” beweisen sollte. Um dieser Ansicht beipflichten zu können, müssten wir annehmen, dass die Lex Baiuvariorum als Produkt eines einzigen gesetzge-berischen Aktes entstand, was sich jedoch nur schwer beweisen ließe. Der Prolog nennt die folgenden Personen als Schöpfer des Gesetzestextes: „Haec omnia Dagobertus rex gloriosissimus per viros inlustros Claudio, Chadiono, Magno et Agilulfo renovavit…”
Bei der Identifikation der genannten vier Männer ist die Forschung ziemlich geteilter Meinung. Der Name des Claudius erinnert zwar an den im ersten, von Isidor übernommenen Abschnitt des Prologs genannten Dezemvir Appius Claudius, eine Identifikation mit diesem wäre jedoch allzu „durchsichtig”. Wahrscheinlicher ist die Vermutung Günter Gastrophs, der in der Person des Claudius der Lex Baiuvariorum den „maior domus Claudius genere Romanus” des Jahres 605/06 aus den Chroniken des Fredegars (4, 28) zu erkennen glaubt. Chaloind taucht ebenfalls bei Fredegar (4, 40. 78) zwischen 613 und 637 auf, und zwar als erfolgreicher Heerführer im Feldzug gegen die Basken. Bei Agi-lulf ist festzuhalten, dass sein Name wahrscheinlich eine Anlehnung an die Dynastie der Agilolfinger darstellen sollte, wo allerdings ein solcher Namens-träger der auch als Stammvater des Herrscherhauses identifiziert werden kann, nicht finden lässt. Bei Fredegar (4, 79. 90) stoßen wir auf zwei Geistliche ähn-lichen Namens um 640, d.h. zur Regierungszeit des Königs Dagobert: auf Ai-lulfus, den Bischof von Valence und Aigulfus, den Bischof von Saint-Denis. Konrad Beyerle sieht in Magnus nichts anderes, als den Träger eines wohlklin-genden, jedoch nichtssagenden und unidentifizierbaren Namens, Peter Landau hingegen bringt ihn mit dem um 460 am westgotischen Hofe tätigen juristisch
gebildeten praefectus praetorio, Magnus von Narbonne in Verbindung. Es ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, dass der Name des Magnus nicht anderes darstellt, als eine Anspielung auf den Prototypen „des Rechtsgelehrten der Germanenherrscher”.
Ohne jetzt die Helfer des Königs Dagobert, nämlich Claudius, Chaloind, Agi-lulf und Magnus mit beruhigender Sicherheit identifizieren zu wollen oder zu können, gilt es zu betonen, dass sie alle den Titel „vir illuster” tragen, was durchaus eine Reminiszenz an die römische Amtshierarchie sein muss. Die von Theuderich begonnene und von Dagobert vollendete Kodifikation ist daher eine Art Integrierung des römischen Rechts, d.h. die Fortführung eines römi-schen Verfassungsgedanken, dem bereits von Chlodwig in der LexSalica der Weg geebnet worden ist. Es ist auch nicht unbedingt notwendig die Rolle Theuderichs I. bei der Entstehung der Lex Baiuvariorum in Zweifel zu ziehen, und anzunehmen, dass eine Verwechslung mit Theuderich IV. (721–737) vor-liegen müsste, da eine Verbindung zwischen der Recensio Theuderica genann-ten Fassung der Lex Salica und der Lex Baiuvariorum mit hoher Wahrschein-lichkeit aufgezeigt werden kann. Was die Rolle Childeberts II. (570/5–595) anbelangt, ist sein Einfluss auf die Geschichte Bayerns durchaus gut belegbar, da er im Jahre 592 Herzog Garibald entthront, und Tassilo I. zum Herzog erho-ben hat. Dieser poltische Eingriff ermöglichte dem Frankenherrscher eine Ge-setzgebung in Bayern, wodurch er kraft rechtlichen Mitteln eine direkte Kon-trolle über das Herzogtum ausüben konnte.
Das politische Wirken Chlothars II. (584–629) passt durchaus gut in jenes Bild, das der Prolog der Lex Baiuvariorum davon zeichnet, da er einen ernsthaften Kampf gegen die heidnischen Bräuche seines Landes führte, vor allem mit Hilfe der aus dem Kloster Luxeuil ausgehenden, von Eustasius und Agilus geleisteten Missionsarbeit. Mit Childebert II. und Chlothar II. lassen sich einige bedeutende capitularia der Merowingerzeit bezeichnen, so u.a. das Pactum Guntchramni et Childeberti II. aus dem Jahre 587 und die Childeberti Secundi Decretio aus dem Jahre 614, d.h. ihre gesetzgeberische Aktivität ist auch durch von der Lex Baiuvariorum unabhängigen Quellen belegbar. Die Kodifikation des Childebert II. und Chlothars II. motivierten allerdings auch aktualpolitische Gründe – und zwar die Erlangung der gesetzgeberischen Macht und damit der tatsächlichen Herrschaft über Bayern.
Eine hervorragende Stellung nimmt im Prolog Dagobert als „gloriosissimus rex” ein. Der Träger dieses entweder schon zu seinen Lebzeiten oder kurz nach seinem Tode gewonnenen Titels kann nur Dagobert I. gewesen sein, denn ei-nerseits wissen wir von keinen Taten solcher Tragweite Dagoberts II., mit de-nen er sich dieser intitulatio würdig erwiesen hätte, andererseits zeichnete sich Dagobert I. als letzter Merowingerherrscher mit markanten politischen Zielen
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besonders durch seine Ostpolitik aus, mit der er eine starke Kontrolle über diese Gebiete ausgeübt hatte. Die Echtheit des Prologs wird des öfteren auch wegen der wort-wörtlichen Übernahme längerer Textstellen aus den Etymolo-giae des Isiodors von Sevilla angezweifelt, da diese Übernahme sich zu Herr-schaftszeiten Dagoberts I. nicht hätte vollziehen können. Der Satzteil „quae usque hodie perseverant” ließe zwar auch eine spätere, erst nach dem Tode Dagoberts einsetzende Gesetzgebung zu, die anderen Aussagen machen aller-dings eine kürzere Zeitspanne, bzw. eine Gleichzeitigkeit wahrscheinlicher. Die Werke des Isidors waren schon zehn Jahre nach ihrer Entstehung auf frän-kischem und langobardischem Boden ziemlich verbreitet, und bildeten von der Mitte des 7. Jhs an einen festen Bestandteil der hauptsächlich auf römischen Grundlagen beruhenden Bildungsideals.
Wenn wir also dem Prolog – da keine zwingenden Gegenbeweise vorliegen – Glauben schenken wollen, können drei Entwicklungsstufen des bayerischen Volksrechtes unterschieden werden, die sich mit den Merowingerherrscher Theuderich, Theudebert, Childebert II., Chlothar II. und Dagobert I. verbinden lassen. Der Prolog lässt gleichsam auf drei Phasen fränkischen Einflusses auf Bayern schließen: das Erscheinen der fränkischen Oberhoheit im 6. Jhr., die Erneuerung desselbigen dadurch, dass Tassilo I. von Childbert II. zum König der Bayern ernannt wurde, und schließlich die entschlossene, auch schon von den Agilolfingern unterstützte Ostpolitik Dagoberts I. Wegen den Verbindun-gen zwischen den fränkischen, bayerischen, langobarischen und westgotischen Volksrechten stellten manche Wissenschaftler die Hypothese von einer ge-meinsamen Vorlage auf. Meines Erachtens nach schuf allerdings die Grundlage für die fränkisch-bayerische Kodifikation – ohne auf die Hypothesen über die gemeinsamen verschollenen Vorlagen eingehen zu wollen – die römisch-rechtliche Bildung und das Rechtsdenken der auf dem Gebiet des ehemaligen Römischen Reiches tätigen refrendarii, die die fränkische Herrschaft in das römisch(rechtlich)e Denken integrierten.
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