MERKBLATT DAS BETREUUNGS- UND PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE BETREUUNG ALLGEMEINES
Das „Betreuungs- und Pflegegeld für häusliche Betreuung“ (kurz: Betreuungs- und Pflege-geld) wurde per 1. Januar 2010 eingeführt.
Es dient als Beitrag an die finanziellen Ausgaben für Kosten, die aus einer im Einzelfall ge-sundheitsbedingt notwendigen und zu Hause erfolgenden Betreuung und Pflege durch Dritt-personen entstehen.
Das Betreuungs- und Pflegegeld wird durch den Staat und die Gemeinden finanziert. Es ist unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen oder dem Alter der betreuungs- und/oder pflegebedürftigen Person. Die Abklärung der Einzelfälle erfolgt durch eine von der Regierung bestimmte „Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege“ (kurz: Fachstelle Betreuungs- und Pflegegeld). Die administrative Abwicklung der Ausrichtung des Betreuungs- und Pfle-gegeldes erfolgt durch die AHV-IV-FAK-Anstalten.
VORAUSSETZUNG
gesundheitsbedingter - voraussichtlich mehr als 3 Monate andauernder - Betreuungs-
und/oder Pflegebedarf im häuslichen Bereich,
Dritthilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen im Rahmen der häuslichen Betreuung und
Einstufung durch die Fachstelle und Vorliegen eines Betreuungs- und Pflegekonzepts.
ANMELDUNG
Die Anmeldung für Betreuungs- und Pflegegeld ist direkt bei den AHV-IV-FAK-Anstalten ein-zureichen. Anmeldeformulare können auch bei den Gemeindekassen oder im Internet bezo-gen wer
Der Anmeldung muss eine ärztliche Bestätigung beiliegen.
ANSPRUCHSDAUER
Ein Anspruch auf Betreuungs- und Pflegegeld entsteht frühestens ab dem Tag der Einrei-chung der Anmeldung. Das Betreuungs- und Pflegegeld ist zeitlich nicht befristet. Es wird ausgerichtet, so lange die Anspruchsvoraussetzungen bestehen.
BETREUUNGS- UND PFLEGEBEDARF
Zur Abklärung des Betreuungs- und Pflegebedarfs muss eine Beurteilung des behandelnden Arztes in Form einer ärztlichen Bestätigung eingeholt werden.
Die detaillierte Festlegung des Ausmasses der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit im Ein-zelfall erfolgt durch die Fachstelle.
Diese klärt die Verhältnisse vor Ort ab und erstellt in Absprache mit der betroffenen Person und allen Beteiligten ein Betreuungs- und Pflegekonzept. Dieses Konzept definiert die konk-ret zu treffenden Betreuungs- und Pflegemassnahmen nach Art und Umfang und kann auch Auflagen oder Bedingungen enthalten.
BERECHNUNG DES BETREUUNGS- UND PFLEGEGELDES
Das Betreuungs- und Pflegegeld ist ein Beitrag an die Kosten für die gesundheitsbedingt notwendige Hilfe durch Dritte bei den alltäglichen Lebensverrichtungen und an die Entschä-digung für die Erbringung von hauswirtschaftlichen Leistungen. Massgebend für die Höhe des Betreuungs- und Pflegegeldes ist die von der Fachstelle be-stimmte Leistungsstufe.
Die Höhe des Betreuungs- und Pflegegeldes hängt ab vom Grad des Betreuungs- und Pfle-gebedarfs und wird in verschiedene Leistungsstufen unterteilt. Bei der höchsten Leistungs-stufe beträgt das Betreuungs- und Pflegegeld maximal CHF 180.- pro Tag.
Es wird neben einer allfälligen Hilflosenentschädigung ausgerichtet.
Es kann jedoch den Betrag der ausgerichteten Ergänzungsleistung beeinflussen.
Leistungsstufen und Höhe des Betreuungs- und Pflegegeldes:
Die Höhe der Leistungsstufe hängt von der für die Betreuung und Pflege benötigten Zeit ab. Die Stufe wird mit Hilfe einer Leistungsliste mit Zeitvorgaben berechnet.
Leistungsstufe Höhe des Betreuungs- und Pflegegeldes maximal CHF pro Tag AUSZAHLUNG
Die Auszahlung erfolgt zunächst als Vorschuss auf der Basis einer provisorischen Einschät-zung der Fachstelle.
Die definitive Abrechnung erfolgt, nachdem die Fachstelle die notwendigen Kosten für Dritt-hilfe im Einzelfall geprüft und kontrolliert hat, ob die angeordnete Betreuung und/oder Pflege auch fachgerecht erbracht wurde.
VERÄNDERUNG
Das Betreuungs- und Pflegekonzept und dessen Einhaltung werden regelmässig durch die Fachstelle überprüft. Das Betreuungs- und Pflegegeld ist an allfällig wesentliche Verände-rungen des Betreuungs- und/oder Pflegeverhältnisses anzupassen (als wesentlich gelten Veränderungen, die mehr als drei Monate andauern).
Auch derjenige, der Betreuungs- und Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, wesentliche Verän-derungen im Betreuungs- und/oder Pflegeverhältnis - wie notwendige (auch vorübergehen-de) Spital- und Pflegeheimaufenthalte, aber auch Auslandsaufenthalte (z.B. auch Ferien) - unverzüglich der Fachstelle zu melden: Fachstelle für häusliche Betreuung & Pflege, Poststrasse 15, 9494 Schaan Tel: 233 48 48 / Fax: 233 48 50 / E-Mail
VERWENDUNGSZWECK
Das Betreuungs- und Pflegegeld ist zweckgebunden.
Es ist ausschliesslich zur Entlöhnung der betreuenden/pflegenden Drittpersonen oder Institu-tionen vorgesehen.
Pflegegeld, welches zu Unrecht bezogen oder zweckentfremdet verwendet wurde, kann von den AHV-IV-FAK-Anstalten zurückgefordert werden.
VERPFLICHTUNG ZUR LEISTUNG VON SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGEN
Wird die Betreuung und/oder Pflege durch professionelle Institutionen wie z.B. die örtlichen Familienhilfe-Vereine erbracht, hat der Bezüger des Betreuungs- und Pflegegeldes keine Sozialversicherungsleistungen für die Betreuenden/Pflegenden zu entrichten.
Wird die Betreuung oder Pflege jedoch auf der Basis einer direkt zwischen der betreuungs- und/oder pflegebedürftigen Person und einer einzelnen Betreuungs- und/oder Pflegeperson getroffenen Vereinbarung erbracht, so entsteht ein entlöhntes Arbeitsverhältnis. In diesem Fall treffen den Betreuungs- und Pflegegeldempfänger die üblichen Pflichten als Arbeitgeber. Dazu gehört insbesondere auch die Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge an die Einrichtungen der sozialen Sicherheit.
Hinsichtlich der Beiträge an die AHV-IV-FAK-Anstalten und ALV-Beiträge können die ent-sprechenden Formulare bei den AHV-IV-FAK-Anstalten selbst bezogen werden. Hinsichtlich der Beiträge an andere Träger der sozialen Sicherheit (Krankenversicherung, Unfallversiche-rung, 2. Säule) sowie hinsichtlich der Steuerabzüge vom Bruttolohn erteilen die einzelnen Einrichtungen selbst Auskunft.
BETREUUNG DURCH FAMILIENANGEHÖRIGE
Auch für die notwendige häusliche Betreuung durch Familienangehörige ist die Ausrichtung von Betreuungs- und Pflegegeld vorgesehen, wenn dafür eine angemessene Entlöhnung ausbezahlt wird (auch in diesen Fällen gelten die in Punkt 14 beschriebenen Pflichten als Arbeitgeber).
AUSKÜNFTE
Dieses Merkblatt vermittelt nur eine allgemeine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfäl-len sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.
Auskünfte zum Betreuungs- und Pflegegeld erteilen die AHV-IV-FAK-Anstalten (bei diesen sind auch weitere Merkblätter zu anderen Leistungen erhältlich).
AHV/IV/FAK-Anstalten Gerberweg 2 - FL-9490 Vaduz Tel +423 / 238 16 16 - Fax +423 / 238 16 00 E-Homepage
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